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Der Umgang in den Schulferien und an Feiertagen

Ferien und Feiertage sind für Kinder eine schöne Zeit, aber für Trennungs- und Scheidungskinder zugleich belastend, wenn sie alt genug sind, um diese noch im Kreis der ganzen Familie erlebt zu haben.


Regelmäßiges Umgangsrecht

Der Elternteil, der die Kinder nicht tagtäglich betreut, hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Dazu gehört auch das Recht, nicht nur im Alltag, sondern auch in den Schulferien, Kindergartenschließzeiten und an den sogenannten hohen Feiertagen (Weihnachten und Ostern) Zeit mit den Kindern zu verbringen.


Übliche Feiertagsregelung

Es ist üblich und sinnvoll, dass die Kinder die Hälfte der hohen Feiertage und die Hälfte der Ferien Umgang mit beiden Elternteilen haben. Die langen Sommerferien lassen sich in der Regel gut teilen. Auch die Herbst- oder Osterferien können die Kinder hälftig bei jedem Elternteil verbringen. Es kann aber auch eine Alternative sein, dass die Kinder die kompletten kürzeren Ferien mit einem Elternteil verbringen und die folgenden dann komplett beim anderen. So kann man es auch mit den hohen Feiertagen handhaben. In manchen Konstellationen ist es sinnvoll, die einzelnen Tage unter sich aufzuteilen, in anderen ist es sinnvoller, dass die Kinder Weihnachten im jährlichen Wechsel beim einen oder beim anderen Elternteil verbringen. Gerade, wenn einer der Elternteile nach der Trennung weiter weggezogen ist, bietet sich ein solches Modell an. Ferienregelungen sollten mit mindestens einem zeitlichen Vorlauf von einem halben Jahr getroffen werden, am besten länger, um rechtzeitig planen und buchen zu können.


Keine gesetzliche Grundlage

Es gibt entgegen der landläufigen Meinung keine gesetzlichen Vorgaben zum Umfang des Umgangs. Letztlich ist hier jede Familienkonstellation unterschiedlich, und die Umgangsregelung sollte dem gerecht werden. Was aus Sicht aller Beteiligten funktioniert, kann umgesetzt werden. Sicher ist: Jede noch so kontrovers ausgehandelte Absprache der Eltern ist besser als der Weg über das Gericht. Gerade kleinere Kinder beziehen den Konflikt der Eltern leicht auf sich, halten sich hieran für mitschuldig. Beim Streit vor Gericht werden auch die Kinder angehört, werden damit bei aller Umsicht der Beteiligten T eil der Auseinandersetzung, die eigentlich Sache der Eltern allein sein sollte.


Gerichtliches Verfahren

Gelingt es den Eltern trotz aller Bemühungen nicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, kann ein gerichtliches Umgangsregelungsverfahren aber schlicht notwendig werden. Auch dann ist nicht alles "verloren": Selten muss das Gericht am Ende des Verfahrens eine Umgangsregelung beschließen. Meist gelingt es Richter:innen, im Verhandlungstermin gemeinsam mit Anwält:innen und den übrigen Beteiligten eine für Eltern und Kinder tragbare Lösung zu finden.



Bickenbach, den 22.06.2022

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte

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