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Tiktok-Aus für Polizeibeamte

In der heutigen Zeit werden die sozialen Medien immer präsenter. Während damals eher Kinder und Jugendliche diese Plattformen zum Zeitvertreib nutzten, verbringen heutzutage immer mehr erwachsene Menschen Zeit auf den Plattformen und teilen ihr Leben, aber auch ihre Berufe mit anderen Menschen. Eine beliebte Plattform ist die App Tiktok. Hier teilen die Menschen alles Mögliche, von sinnlosen Tänzen über Comedy-Videos bis hin zu deren Berufsalltag. Fraglich ist jedoch, inwieweit es rechtlich legitim ist, den Berufsalltag der Öffentlichkeit zur Schau stellen zu können. Hierzu folgende Gerichtsentscheidung:


Sachverhalt

Ein Polizist aus Berlin, der sich in den sozialen Medien "Officer Denny" nennt, hat im Rahmen einer Nebentätigkeit unteren anderem bei Tiktok seinen beruflichen Alltag mit der Öffentlichkeit geteilt. Dies wurde auch zunächst von der Polizei genehmigt. Aufruhr entstand nachdem der Tiktoker ein Interview mit Arafat Abou-Chaker, der als Berliner Clanchef gilt, durchführte und diese sich dabei geduzt haben. Danach erhielt der Tiktoker ein Verbot der Polizei, Content mit Polizeibezug zu veröffentlichen und forderten ihn zudem auf, sämtliche Beiträge sowie den Profilnamen zu löschen. Die Polizei rechtfertigte beides damit, dass die Aktion geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Dagegen wehrte sich der Tiktoker mit einem Eilantrag an das VG Berlin, jedoch erfolglos. Auch das Gericht folgte der Ansicht seines Dienstherrn. Mit diesem nicht zu akzeptierenden Näheverhältnis zum Clan-Milieu verletzt der Polizist damit seine dienstlichen Pflichten. Weiterhin führen solche Kontakte zu Zweifel, ob der Polizist sein Amt in Zukunft pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Nicht nur das VG Berlin sondern auch das OVG Berlin gaben dem Dienstherrn Recht.

Um die Frage jedoch grundsätzlich klären zu lassen, reichte der Tiktoker Klage in der Hauptsache ein.


Entscheidung

Die Klage wurde in der Hauptsache vom VG Berlin auch in der Hauptsache abgewiesen. Der Verwaltungsakt, also die Untersagung der Nebentätigkeit in den sozialen Medien, sei rechtmäßig. Zur Begründung führten sie die gleichen Argumente aus, wie im Eilverfahren. Das Gericht fügte jedoch hinzu, dass der Umstand, dass der Beamte sich als "Officer Denny" betitelt, sowie Dienstkleidung mit offiziellen Polizeiaufdruck trägt, erweckt den Anschein, dass der Beamte in öffentlicher Funktion handelt, was jedoch nicht der Fall sei.



Bickenbach, den 16.04.2024

Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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