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Wie verhält es sich mit dem Steuerfreibetrag im Falle einer Teilungsanordnung?

Üblicherweise werden Testament die Erben zu Quoten eingesetzt. Möchte der Erblasser einem Erben dabei einen besonderen Gegenstand von Todes wegen überlassen, geschieht das bei Immobilien im Wege einer Teilungsanordnung.


Erbschaftssteuerfreibetrag

Der Erbschaftssteuerfreibetrag bei Erben bemisst sich nach deren Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Beispielsweise genießt jedes Kind pro Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro.

Beziffert sich das Nachlassvermögen einer Witwe nun in unserem Beispiel auf 800.000 Euro und verfügt sie per Testament, dass ihre beiden Kinder zu jeweils 1/2 ihre Erben werden sollen, dann könnte jedes Kind seinen Erbschaftssteuerfreibetrag voll ausschöpfen mit der Konsequenz, dass die Erbschaft steuerfrei wäre.


Teilungsanordnung

Es stellt sich damit die Frage, ob sich im Falle einer Teilungsanordnung hinsichtlich des Steuerfreibetrags etwas ändert. In unserem Beispiel soll nun das eine Kind per Teilungsanordnung die Immobilie erhalten, deren Wert sich auf 600.000 Euro beziffert und somit den größten Teil des Nachlassvermögens ausmacht.


Gesetzliche Regelung und Auslegung

In § 3 ErbStG wird der Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen geregelt.

Die Richtlinie legt das Gesetz wie folgt aus:

(1) 1Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3Wie eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass (Erwerb durch Erbanfall, § 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) ohne Bedeutung. 4Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. 5Die Sonderregelungen für Teilungsanordnungen und freie Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a Absatz 5 Satz 2 und 3, § 13c Absatz 2 Satz 1 ErbStG in Verbindung mit § 13a Absatz 5 Satz 2 ErbStG sowie § 13d Absatz 2 Satz 2 und 3 ErbStG), der Steuerentlastung nach § 19a Absatz 2 Satz 3 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 und 4 ErbStG führen nur zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbegünstigung und nicht zu einer Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände beim einzelnen Erben.

(...)

(3) 1Sonderfälle dinglich wirkender Teilungsanordnungen sind die qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft und die Hoferbenbestimmung nach der Höfeordnung. 2Trotz der hier eintretenden Sondererbfolge können auch diese Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich sein, falls insoweit bei Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers die Sondererbfolge zu keiner Verschiebung der Erbquoten führt. 3Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Stellt die Anordnung des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände einschließlich der Fälle der Sondererbfolge nach Absatz 3 einen Miterben im Vergleich zum Wert seines Erbanteils besser oder schlechter und ist dies vom Erblasser beabsichtigt, liegt ein Vorausvermächtnis oder eine Auflage vor, die erbschaftsteuerrechtlich werterhöhend oder wertmindernd beim Erwerb dieses Miterben zu berücksichtigen sind.

(...)


Fazit

Danach ist eine Teilungsanordnung für die Erbschaftsteuer zwar zunächst grundsätzlich unbeachtlich. Folglich werden in unserem Beispiel bei der Erbschaftsteuer das Gesamtvermögen beiden Erben zunächst je zur Hälfte zugerechnet und auf dieser Basis die Erbschaftsteuer festgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Teilungsanordnung ohne Ausgleichsverpflichtung eine finanzielle Steuerbelastung für den bevorteilten Erben entstehen kann, sofern die Freibetragsgrenze überschritten wird. In unseren Beispiel bedeutet das, dass im Zweifel der Differenzbetrag in Höhe von 200.000 Euro vom Erben, der die Immobilie erhalten soll, zu versteuern wäre.



Bickenbach, den 04.01.2022

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Ref. Thorben Link
Dingeldein • Rechtsanwälte

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