Aktuell herrscht Erleichterung bei allen SUV Besitzern in ganz Deutschland. Nachdem das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M.) am 29.06.2022 seine Entscheidung zu einer erhöhten Regelbuße bei einem durch einen SUV-Fahrer begangenen Rotlichtverstoß mitteilte (RA Stefan Krump berichtete in seinem Artikel "SUV-Fahrern drohen höhere Bußgelder" bereits ausführlich über diese Entscheidung), hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) nun entschieden, dass eine solche Pauschalisierung, wie sie das AG Frankfurt a.M. vorgenommen hat, nicht möglich ist.
Ein Beschluss des OLG Frankfurt a.M. ergibt nun, dass die vom AG Frankfurt a.M. ausnahmsweise vorgenommene Abweichung von Regelfall bei der Bemessung einer Geldbuße anhand des Bußgeldkataloges nicht durch die Begründung, dass es sich nicht um einen normalen Pkw sondern um einen SUV handele, vorgenommen werden dürfe. Diese Begründung erfülle nicht die an eine Erhöhung der Regelbuße zu stellenden Rechtfertigungsanforderungen.
Das OLG betonte diesbezüglich, dass der Bußgeldkatalog eine Schematisierung herbeiführen solle, weshalb besondere Umstände des Einzelfalles grundsätzlich zurückträten. Deshalb rechtfertige ausschließlich ein deutliches Abweichen vom Normalfall eine Abweichung vom Bußgeldkatalog.
Die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells erfülle die Anforderungen an ein solches deutliches Abweichen vom Normalfall unter Betrachtung des konkreten Einzelfalles nicht. Dazu kritisierte das OLG die fehlende, näher erläuternde Definition des AG zum Fahrzeugtyp. Vielmehr hätte das AG nach Ansicht des OLG die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika darzulegen, wobei ein Schluss allein von der Gruppenzugehörigkeit zum SUV auf gefahrrelevante Umstände als nicht möglich erscheine.
Trotzdem ist das OLG der Ansicht, dass die höhere Geldbuße im konkret vorliegenden Einzelfall anhand der gravierenden Vorbelastungen des Fahrers gerechtfertigt sei, zumal sich die Regelbuße auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen beziehe.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. belegt nun eindeutig, dass SUV-Fahrern allein aufgrund des von ihnen gewählten Fahrzeugs keine höheren Geldbußen drohen. Damit ist eine Verallgemeinerung der vom AG Frankfurt a.M. in dem von ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall ausgeblieben.
Dem betreffenden SUV-Fahrer kommt diese Entscheidung jedoch nicht zugute. Er muss eine Erhöhung des Bußgeldes hinnehmen, wobei sich die Begründung der Erhöhung auf allein in seiner Person liegenden Umstände bezieht.
Bickenbach, den 28.10.2022
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WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte
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