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Sundowner auf dem Motorboot?

Beim Schippern über den Rhein Alkohol zu konsumieren, ist keine gute Idee!


Die Binnenschifffahrtsordnung

Sofern nicht (für Meeresgewässer) die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten, müssen sich Schiffsführer bzw. alle Verkehrsteilnehmer auf dem Wasser an die Regelungen für die Binnengewässer halten. Diese sind unter anderem in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) festgelegt.

Insbesondere § 1.02 Absatz 7 BinSchStrO definiert, welche Promillegrenze in der Schifffahrt auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen zu beachten ist.


Bußgeldbescheid auf dem Wasser

In der Schifffahrt kann Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Hier unterscheidet sich die Schifffahrt nicht vom Straßenverkehr. Die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Promillegrenze in der Schifffahrt verhängt werden, sind denen im Straßenverkehr daher ähnlich.


Führerscheinentzug auf dem Wasser

Neben dem Bußgeld kann auch in der Schifffahrt der Führerschein eingezogen oder die Fahrerlaubnis entzogen werden. Handelt der Verkehrsteilnehmer strafbar, sind auch hier Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen. Ab einem Wert von 1,6 Promille im Blut kann darüber hinaus auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.


Auswirkungen auch auf den KFZ-Führerschein

Darüber hinaus kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss auch Auswirkungen auf den Führerschein für Kraftfahrzeuge haben und hier durchaus eine Entziehung der Fahrerlaubnis für die Straße drohen. Auch kann sich die Haftpflichtversicherung weigern, den entstandenen Schaden zu regulieren


Die Promillegrenzen auf dem Wasser

Ein Verstoß gegen die Promillegrenze in der Schifffahrt ist in der Regel dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt. Dem Schiffsführer ist es untersagt, ein Fahrzeug auf dem Wasser zu führen. Tut er es dennoch, kann ein Bußgeld die Folge sein. Wichtig ist hier, dass es zu keinen Ausfallerscheinungen kommt und keine Gefährdung oder Schädigung anderer vorliegt.



Bickenbach, den 20.06.2025

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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