Wer auf dem Gehweg unterwegs ist, muss mit bestimmten "Stolperfallen" rechnen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23).
Im konkreten Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern der einen Gehwegplatte zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden. Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Kommune, da es sich um einen städtischen Gehweg handelte, mit dem Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar. Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung.
Das Landgericht Lübeck gab der Stadt recht: Unebenheiten auf Gehwegen seien unvermeidbar, so die Kammer. Von einer Gefahr sei erst dann auszugehen, wenn man sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen könne. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern müssten Fußgänger aber rechnen.
Bickenbach, den 23.10.2024
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RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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