Ein Sorgerechtsentzug im Eilverfahren ist einer der schwersten Eingriffe in das Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.03.2023 (Az. 1 BvR 221/23) klargestellt, dass hierfür besonders strenge Anforderungen gelten.
Ein Sorgerechtsentzug im Eilverfahren ist nur zulässig, wenn eine konkrete und erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, sofortiges gerichtliches Handeln erforderlich ist und die Gefährdungslage verlässlich festgestellt werden kann. Dann ist auch die Trennung des Kindes von den Eltern in Form der Fremdunterbringung zulässig.
Da diese den schwersten Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 des Grundgesetzes darstellt, ist stets der strenge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzulegen.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Schädigung der Kinder bereits eingetreten. Alle drei Kinder zeigten erhebliche Defizite in der sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Entwicklung. Zudem konnte der Kindesvater nicht glaubhaft darlegen, dass er in der Lage wäre, den Kindern bei einer Rückkehr in seinen Haushalt den notwendigen Schutz und die erforderliche Stabilität zu bieten.
Dies führte zu einer klaren Gefährdungsprognose der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte, welche das Bundesverfassungsgericht bestätigte.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren sei es, so das Gericht, regelmäßig weder möglich noch zumutbar ein Sachverständigengutachten einzuholen oder Sachverständige anzuhören. Die Entscheidung muss daher auf den vorhandenen, schnell verfügbaren Erkenntnissen basieren. Auch im Eilverfahren sei der Sorgerechtsentzug daher rechtlich zulässig, wenn das Familiengericht auf Grundlage der praktisch begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten zu der nachvollziehbaren Überzeugung gelangt, dass die Gefährdung des Kindes nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit bereits so deutlich erkennbar oder jedenfalls mit ziemlicher Sicherheit absehbar ist, dass ein unverzügliches Einschreiten zwingend erforderlich ist.
Trotz des erheblichen Grundrechtseingriffs kann das Sorgerecht also auch im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen werden. Sodann ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfüllt waren und gegebenenfalls Rechtsmittel erfolgversprechend sind, um das Elternrecht wirksam zu schützen.
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Bickenbach, den 14.11.2025

Mitgeteilt von
RAin Ann-Kristin Porth
Dingeldein • Rechtsanwälte
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