Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Scheidungsrechts und soll sicherstellen, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche im Falle der Scheidung gerecht aufgeteilt werden. Ursprünglich war der Versorgungsausgleich im Bürgerlichen Gesetzbuch mitgeregelt; am 01.09.2009 trat sodann das Versorgungsausgleichgesetz in Kraft.
Sein Zweck ist es, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die entstehen können, wenn ein Partner etwa aufgrund von Kindererziehung oder Haushaltsführung geringere Beiträge zu Renten- oder Versorgungssystemen leisten können.
Um einen gerechten Ausgleich zu schaffen, wurde in § 1 VersAusglG der sogenannte Halbteilungsgrundsatz geregelt. Danach werden die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Dies betrifft alle Arten von Versorgungsanrechten, sei es aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersvorsorgen oder privaten Rentenansprüchen. Die Ehezeit betrifft nach § 3 Abs. 1 VersAusglG den Zeitraum vom ersten Tag des Monates, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Vormonats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.
Der Versorgungsausgleich muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch vom Familiengericht mit dem Scheidungsverfahren im Verbund durchgeführt. Hiervon gibt es jedoch insbesondere eine wichtige Ausnahme:
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren muss die Durchführung des Versorgungsausgleiches gesondert beim Familiengericht beantragt werden.
Die Beteiligten haben zudem die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch eine notarielle Vereinbarung auszuschließen. Dies kann entweder im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschehen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass ein solcher Verzicht zumindest einer gewissen Kontrolle durch das Gericht unterliegt. Insbesondere kann eine solche Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn ein Ehegatte massiv benachteiligt wird.
Der Versorgungsausgleich ist mithin ein wesentlicher Mechanismus des familienrechtlichen Ausgleichssystems. Er sorgt dafür, dass die gemeinsamen Lebensentscheidungen während der Ehe - etwa die Konzentration eines Partners auf Haushalt und Kinder - nicht zu langfristigen Altersversorgungsnachteilen führen. Er schafft dadurch Fairness und Stabilität im Falle einer Scheidung und trägt zu einer gerechten Verteilung der wirtschaftlichen Grundlagen im Alter bei.
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Bickenbach, den 14.11.2025

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte
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