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Reisen und das Umgangsrecht

Leben die Eltern eines Kindes dauerhaft getrennt, besteht zumeist eine "Aufgabenteilung": Ein Elternteil betreut das Kind, der andere zahlt Unterhalt. Das sogenannte Umgangsrecht soll einen regelmäßigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern gewährleisten.

Gängig sind Regelungen, die Wochenendbesuche vorsehen sowie Umgang an einzelnen Feier- oder Festtagen. Um zu verhindern, dass das Kind den Umgangsberechtigten gar nicht mehr in Alltagssitutionen kennenlernt sondern nur noch unter Einfluss des bei Kurzbesuchen meist herrschenden "Sonnenschein-Effekts", sind zusätzlich Ferienregelungen sinnvoll. Auch Urlaubsreisen des Umgangsberechtigten mit dem Kind sind dann möglich. Der betreuende Elternteil muss lediglich informiert werden, wohin die Reise geht. Gegen Flugreisen ins europäische Ausland ist in aller Regel ebenfalls nichts einzuwenden, wenn - so die Auffassung des OLG Frankfurt - der betreuende Elternteil zustimmt. Anders verhält es sich, wenn die Reise in ein Krisen- oder Kriegsgebiet gehen soll. Gegen die Zustimmung spricht auch, wenn es handfeste Hinweise auf eine Entführungsgefahr gibt. Trifft der Umgangsberechtigte in einem solchen Fall gegen den Willen des anderen Elternteils Reisevorbereitungen, kann dieser den Reisepass des Kindes herausverlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen.



Bickenbach, den 08.03.2022

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte

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