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Diese Regelungen müssen Radfahrer beachten

Das Fahrrad ist auch heute noch ein beliebtes Verkehrsmittel. Nachdem es lange vor allem von Führerscheinlosen, Kindern und Studenten in den Universitätsstätten genutzt wurde, ist es im Wege des Klimaschutzes gerade auch zu Beginn der Coronapandemie wieder voll im Trend. Grund genug sich mit den bestehenden Regelungen für Radfahrer zu beschäftigen.


I. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Radfahrer?

Das Fahrrad ist wie das Auto ein Fahrzeug, sodass die gleichen Regelungen greifen wie für Autofahrer. Mithin gilt auch für Radfahrer die StVO. Das bedeutet grundsätzlich, dass auch die festgelegten Höchstgeschwindigkeiten von Radfahrern eingehalten werden müssen. So müssen sie sich an Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) in verkehrsberuhigten Bereichen (sog. "Spielstraßen") halten. Bei Tempo 50 innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Radfahrer jedoch das Fahren mit angepasster Geschwindigkeit.

Zudem wurde die bestehende Grünpfeilregelung nun auch auf Radfahrer ausgeweitet. Dabei müssen sie, ebenso wie Autofahrer, kurz anhalten, bevor sie bei Rot aufgrund des Grünpfeils rechts abbiegen dürfen. Darüber hinaus wurde auch ein ausschließlich für Radfahrer geltender Grünpfeil eingeführt:


II. Muss ich als Radfahrer auf der Straße oder auf Radwegen fahren?

Wohl am häufigsten gestellt wird die Frage, ob Radfahrer auf der Straße oder auf Radwegen fahren müssen. Vor allem bei Autofahrern sorgt diese Fragestellung meist für Unmut. Dieser wird wohl noch größer werden, denn: es besteht keine allgemeine Radwegebenutzungspflicht. Radfahrer dürfen also grundsätzlich auf der Straße fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Allerdings müssen Radwege benutzt werden, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. Diese ist durch das Zeichen 237 geregelt:

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, da der Radweg nur in die jeweilige Richtung benutzt werden darf, die das Schild anzeigt. Ist also kein zusätzliches Schild vorhanden, dass die Fahrtrichtung beidseitig durch entsprechende Pfeile freigibt, darf der Radweg nur in die Richtung genutzt werden, aus ersichtlich ist.

Dabei ist das Schild Nr. 237

von diesen Schildern zu unterscheiden:

Bei erstem Schild, das lediglich ein Fahrrad zeigt, ist die gemeinsame Nutzung des Weges durch Radfahrer und Fußgänger vorgesehen, wobei Radfahrer besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen müssen.

Die zwei weiteren Beschilderungen zeigen die Nutzung eines Weges für Radfahrer und Fußgänger an, welcher durch eine Trennlinie geteilt ist. Dabei ist jeweils die Nutzung einer Seite durch Fußgänger und die andere durch Radfahrer vorgesehen. Welche Seite von wem genutzt werden kann, ist durch die entsprechende Beschilderung vorgegeben.

Darüber hinaus gelten für Kinder besondere Regelungen. Kinder müssen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auf dem Gehweg oder einem baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg fahren. Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres ist dies weiterhin erlaubt, aber nicht mehr verpflichtend. Mithin gelten für Kinder ab dem elften Lebensjahr die gleichen Regelungen wie für Erwachsene. Begleitet jedoch ein Erwachsener sein Kind unter acht Jahren, darf auch der Erwachsene entsprechend den Regelungen für sein Kind auf dem Gehweg fahren. Zudem müssen in solchen Konstellationen sowohl der Erwachsene als auch sein Kind für das Überqueren der Straße von ihren Rädern absteigen und diese über die Straße schieben.

Abgesehen von dieser Ausnahme besteht ein generelles Fahrverbot für Radfahrer auf Gehwegen und in Fußgängerzonen.

Aber auch Zebrastreifen stellen eine Besonderheit dar. Radfahrer dürfen zwar darüber fahren, haben jedoch keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Straßenverkehr. Wollen Radfahrer am Zebrastreifen Vorrang haben, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben.


III. Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren?

Viel diskutiert und von Autofahrern angeprangert ist auch die Tatsache, dass Radfahrer nebeneinander fahren. Hierzu gibt es eine gute Nachricht für Radfahrer: Nebeneinander fahren ist grundsätzlich und sogar nach der StVO Novelle ausdrücklich erlaubt, solange ausreichend Platz dafür vorhanden ist. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, müssen Radfahrer jedoch hintereinander fahren.

Eine Besonderheit besteht bei Fahrradstraßen: hier dürfen Radfahrer stehts zu zweit nebeneinander fahren. Aber auch das Fahren in einem Verband ab 16 Radfahrern gestattet es Radfahrern nebeneinander zu fahren. Dabei müssen Autos in Ausnahme zur generellen Regelung hinter ihnen bleiben, solange nicht genug Platz zum Überholen vorhanden ist.


IV. Ist Telefonieren oder Musik hören beim Radfahren erlaubt?

Häufig angetroffen ist auch das Phänomen der telefonierenden oder Musik hörenden Radfahrer. Dabei ist das Telefonieren mit dem Handy am Ohr entsprechend den Regelungen für Autofahrern auch während dem Radfahren verboten. Sowohl das Telefonieren über Kopfhörer, als auch das Musikhören über Kopfhörer ist insoweit erlaubt, aber ebenfalls problematisch. Erlaubt ist es ausschließlich dann, wenn dabei Warnsignale noch wahrgenommen werden können. Folglich ist die Lautstärke der Musik herunterzudrehen. Aber auch dabei ist zu beachten, dass die Kopfhörer auch bei leiser Musik schon eine Beeinträchtigung des Gehörs an sich darstellen. Dieser Effekt wird vor allem bei In-EarKopfhörer deutlich verstärkt. Deshalb ist hier Vorsicht geboten! Zu beachten ist ferner, dass zum Annehmen von Gesprächen, zum wählen einer Nummer oder zum Bedienen des Musikplayers abgestiegen werden muss, da das Handy während dem Fahren nicht in die Hand genommen werden darf.


V. Wo darf ich mein Fahrrad abschließen?

Nachdem man mit seinem Rad gefahren ist, möchte man es aber auch irgendwann einmal abstellen. Vor allem in den Städten wird deutlich, wie kreativ manche Radfahrer sind, was die Wahl der Abstellorte angeht. Erlaubt ist das Abschließen von Fahrrädern neben den explizit dafür vorgesehenen Fahrradständern auch an Verkehrsschildern oder Straßenbegrenzungen, solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird. Hierbei ist vor allem auf den Lenker zu achten, der auf die Fahrbahn ragen und dadurch eine Gefährdung für andere darstellen kann.


VI. Fazit

Für Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für Autofahrer. Darüber hinaus dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen nebeneinander fahren, sowie unter Nutzung von Headsets telefonieren oder Musik hören, solange ihr Gehör dadurch nicht beeinträchtigt ist. Die Nutzung von Radwegen ist allerdings nur bei expliziter Kennzeichnung verpflichtend. Zudem ist beim Abstellen von Fahrrädern darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch das Rad an sich oder einen auf die Fahrbahn ragenden Lenker gefährdet werden.



Bickenbach, den 29.07.2022

Mitgeteilt von
WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

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