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Pflegezeitgesetz, Brückenteilzeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz, das Brückenteilzeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz dienen als zentrale Instrumente zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

Sie bieten den Beschäftigten rechtliche Ansprüche auf Freistellung und Teilzeit, um pflegebedürftige Angehörige besser betreuen zu können.

Im Einzelnen wie folgt:


1. Das Pflegezeitgesetz

Durch diese Regelungen soll insbesondere die häusliche Pflege durch Angehörige unterstützt und ermöglicht werden. Dabei stützen sich die Regelungen auf zwei verschiedene Säulen.

Bei Eintritt einer akuten Pflegesituation haben Beschäftigte nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit, in der Regel unbezahlt, freistellen zu lassen, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherstellen zu können.

Bei einer längerfristigen Pflegesituation kann die in der Regel unbezahlte Freistellung gemäß § 3 PflegeZG für bis zu sechs Monate beansprucht werden. Dabei kann der Beschäftige entsprechend der Pflegesituation wählen, ob er sich vollständig oder nur teilweise von der Arbeit freistellen lässt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und eine schriftliche Ankündigungsfrist von 10 Tagen eingehalten wird.

Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 PflegeZG auch einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen.

Während der Pflegezeit besteht gemäß § 5 Abs. 1 PflegeZG ein Sonderkündigungsschutz.


2. Das Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz ergänzt das Pflegezeitgesetz, um die Pflege Angehöriger insbesondere finanziell tragbarer zu gestalten.

Die Familienpflegezeit bietet einen Anspruch auf teilweise Freistellung. Die verringerte Arbeitszeit muss jedoch mindestens 15 Stunden die Woche betragen, § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG. Die Gesamtzeit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit darf dabei längstens 24 Monate betragen.

Während der Dauer der teilweisen Freistellung haben die Arbeitnehmer nach § 3 FPfZG die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer muss eine schriftliche Ankündigungszeit von mindestens acht Wochen einhalten.


3. Das Brückenteilzeitgesetz

Das Brückenteilzeitgesetz gibt es seit 2019 und ist in § 9a TzBfG geregelt, welcher eine Ergänzung zu § 8 TzBfG darstellt.

§ 9a TzBfG ermöglicht eine zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Die Befristung muss dabei mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht und der schriftliche Antrag drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitbeschäftigung eingereicht wird.


4. Fazit

Die drei unterschiedlichen Regelungskomplexe zeigen, dass der Gesetzgeber die strukturelle Doppelbelastung durch Erwerbstätigkeit und Pflege zunehmend als zentralen Regelungsgegenstand des Arbeitsrechts begreift. Aufgrund der Komplexität der einzelnen Regelungen ist eine sorgfältige, einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich, um die passenden Regelungen für den Einzelnen zu finden.

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Bickenbach, den 04.12.2025

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte

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