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Einordnung eines öffentlichen Parkplatzes als "Verkehrsfläche" und nicht als "Straße"

Parkplatzunfälle unterliegen bisweilen eigenen Regeln.

Während beim Unfall von "Rückwärtsausparkern", die gemäß § 9 Absatz 5 StVO mit einer besonderen Sorgfalt unterwegs sein müssen und daher grundsätzlich eher in der Haftung sind, oft darüber gestritten und von Gerichten Beweis erhoben wird, wer zum Kollisionszeitpunkt fuhr oder bereits stand, ist bei Vorwärtsfahrenden mitunter eine "rechts- vor-links"-Situation unfallursächlich.

Es stellt sich daher die Rechtsfrage, ob diese Vorfahrtsregel "rechts-vor-links" auch auf einem Supermarkt-Parkplatz gilt.

Die Antwort auf diese Rechtsfrage ist auch Gerichten nicht immer klar. Aktuell ging ein solcher Fall durch Eingangs- und Berufungsinstanz, um schliesslich vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Revision entschieden zu werden.

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO "rechts vor links" findet, so der BGH, auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt. Ein Parkplatz stellt dagegen als Ganzes besehen keine Straße dar, sondern vielmehr eine Verkehrsfläche. Diese darf, vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber, grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden. Mangelt es demnach an einem solchen eindeutigen Straßencharakter, ist auf öffentlichen Parkplätzen auch keine entsprechende oder mittelbare Anwendung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO anzuwenden.

Es gilt also das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, weswegen regelmäßig eine 50:50 Haftungsquote zuletzt angenommen wird.

Urteil des BGH vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 344/21



Bickenbach, den 25.01.2023

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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