Das Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet am 21.07.2022 über eine Klage auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Porsche 911 des Klägers wurde durch einen Unfall beschädigt und musste für eine längere Zeit in die Werkstatt. Der Kläger verfügt über weitere Autos, von denen ein Ford Mondeo als Ersatzwagen verfügbar ist. Als Klagegrund wird bei Gericht vorgetragen, dass der Ford Mondeo als Ausgleich nicht ausreiche, da er für den alltäglichen Verkehr zu sperrig sei und die Familie das Auto nur zu Urlaubszwecken nutze. Darüber hinaus biete ihm der Ford nicht das notwendige Fahrgefühl.
Rechtlich gesehen stellen grundsätzlich nur materielle, also in Geld messbare, Schäden einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Nichtersatzfähig sind immaterielle Schäden, wie personengebundene Werte.
Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Autos ist in Geld messbar und stellt somit einen ersatzfähigen Schaden dar. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht allerdings nach überwiegender Rechtsprechung nicht, wenn die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar erscheint.
Diesen Ansatz bestärkt das OLG Frankfurt am Main nun in seiner Entscheidung. Als Beweggrund führt es auf, dass es sich bei einem Porsche 911 zwar um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenerem Marktsegment handele, wohingegen der Ford Mondero nur ein Mittelklassefahrzeug sei, dies stelle aber keinen Grund für eine Unzumutbarkeit dar. Auch, dass der Wagen zu sperrig sei, überzeugt das Gericht nicht.
Die Entscheidung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ford Mondero kann für einen Autoliebhaber oder eine Autoliebhaberin sicherlich nicht den vorübergehenden Verlust eines Porsche 911 ausgleichen, allerdings könnte es zu einem gesetzlichen Wertungsfehler kommen, wenn auch das subjektive Werturteil hier ersatzfähig wäre.
Bickenbach, den 09.07.2022
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Lina Mayer
Dingeldein • Rechtsanwälte
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