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Neues Betreuungsrecht gilt ab dem 01.01.2023

Seit 1992 gibt es für Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, das Institut der rechtlichen Betreuung. Eine Betreuung bedeutete anders als die Vormundschaft keine automatische Entmündigung mehr. Viele Betroffene sind ja durchaus noch in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn sie Hilfe benötigen.


Veränderungen im Vormundschaftsrecht

Das neue Betreuungsrecht, das ab dem 01.01.2023 gilt, entfernt sich noch weiter vom alten Vormundschaftsrecht. Wunsch und Wille der betroffenen Person haben jetzt Vorrang vor Entscheidungen nach deren "Wohl": Es ist etwas sehr anderes, ob man danach entscheidet, was sich die Person tatsächlich oder mutmaßlich gewünscht hätte, oder ob man einfach danach entscheiden kann, was für sie "das Beste" ist.


Veränderungen in der Prozessbetreuung

Betroffene werden zudem stärker als bisher in die Prozesse der Betreuung einbezogen. Sie können mehr mitbestimmen, wer Betreuer/Betreuerin wird und wer nicht. Betreuer sollen regelmäßig persönlichen Kontakt halten und jährlich einen Bericht verfassen, der auch mit den betreuten Personen besprochen werden soll.


neues Notvertretungsrecht von Ehegatten

Neu ist ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Eheleute in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und den zugehörigen Vertragsangelegenheiten. Bisher konnte der andere Ehepartner nicht ohne Weiteres agieren, auch nicht bei vorübergehenden gesundheitlichen Maßnahmen. Es musste zwingend über das Gericht eine Betreuung eingerichtet werden. Nun genügt eine ärztliche Bescheinigung. Bei längeren Erkrankungen muss aber immer noch eine Betreuung eingerichtet werden.


Fazit

Nach wie vor kann man mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer sich um einen kümmern soll und auf diesem Weg eine Betreuung verhindern. An den Regelungen hat sich nichts Wesentliches geändert, die alten Verfügungen bleiben also gültig.



Bickenbach, den 09.11.2022

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte

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