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Die neue Düsseldorfer Tabelle für 2023

Alle Jahre wieder veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Jahresende die neue Düsseldorfer Tabelle. Deren Sätze entscheiden über die Höhe des Kindesunterhalts im Folgejahre. Die Tabelle gibt aber auch weitere Richtlinien vor, die von den meisten Oberlandesgericht so übernommen werden. Einen Link zur Tabelle finden Sie unten.


Neue Tabellensätze

Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023:

für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),

für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),

für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Der Mindestunterhalt ist der Unterhalt, der von Personen gezahlt werden muss, die bis zu 1.900 Euro verdienen. Wer mehr verdient, wird in die höheren Tabellenstufen eingruppiert. Die Tabelle hat insgesamt 15 solcher Einkommensstufen.


Mehr Kindergeld

Das Kindergeld wurde nun für alle Kinder auf 250 Euro angehoben. Das ist neu. Bisher wurde das Kindergeld nach je nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Das Kindergeld erhält in der Regel der Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Betrag anzurechnen, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Das OLG Düsseldorf ist so freundlich, die Beträge auszurechnen, die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergeben ("Zahlbetragstabelle" im Anhang).

Weitere Regelungen der Tabelle betreffen den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Beide Sätze wurden in den vergangenen Jahren nicht oder nur sehr moderat angepasst. Die neue Tabelle sieht hier sehr erhebliche Aufschläge vor.


Das studierende Kind

Ein studierendes Kind, das nicht bei seinen Eltern wohnt, wird gegenüber 2022 von mindestens 860 EUR auf mindestens 930 EUR angehoben. Darin enthalten sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete). Wenn die Eltern sehr gut (zusammengerechnet deutlich über 5.000 Euro) verdienen, kann sich aber im Einzelfall auch ein höherer Bedarf ergeben.


Selbstbehaltssätze

Nicht nur die Lebenshaltungskosten der Kinder haben sich spürbar erhöht, sondern auch die der Unterhaltspflichtigen. Die Selbstbehaltssätze/Eigenbedarfssätze sind sozusagen die rote Linie, unter die das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten nicht rutschen darf, weil sonst dessen Existenz bedroht ist. Diese Sätze sind unterschiedlich hoch, je nachdem, wem man Unterhalt schuldet.

Der „notwendige Selbstbehalt“ – die Untergrenze, wenn man minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet - beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 EUR (statt bisher 960 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 EUR (statt bisher 1.160 EUR). Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 EUR enthalten.

Gegenüber volljährigen Kindern ist der Satz höher: Der „angemessene Selbstbehalt“ beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.650 EUR (bisher 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB. Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind. Das ist gerade im Rhein-Main-Gebiet mit seinen stetig steigenden Mieten eine wichtige Nachricht.

Link zur Tabelle: Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2023 (nrw.de)

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte

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