Vorfreude besteht über das nahende Jahresende und den damit verbundenen Feiertagen. Nicht so erfreulich sind die zu erwartenden Nebenkostenabrechnungen der Vermieter an die Mieter, denn häufig müssen diese Nachzahlungen leisten. Die Nebenkostenabrechnungen des Vorjahrs werden in der Regel kurz vor Neujahr an die Mieter übersendet. Welche Fristen der Vermieter einzuhalten hat und welche Konsequenzen das Verstreichen der Frist mit sich bringt, erläutern wir Ihnen wie folgt:
Gemäß § 556 Absatz 3 BGB hat der Vermieter einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen, soweit der Mieter zuzüglich der Miete monatliche Nebenkostenvorauszahlungen leistet. Hierfür hat der Vermieter ab Ende des Abrechnungszeitraums ein Jahr Zeit diese zu erstellen.
Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 muss der Vermieter bis zum 31.12.2024 erstellen.
Sofern der Vermieter die Frist nicht einhält, verliert er seinen Anspruch auf mögliche Nachzahlungen. Dies gilt jedoch nicht für Mieter. Auch bei einer verspätet abgegebenen Nebenkostenabrechnung, hat der Mieter ein Anspruch auf Auszahlung seines vorhandenen Nebenkostenguthaben.
Erhält der Mieter die Nebenkostenabrechnung, so hat dieser ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung ein Jahr Zeit, diese zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Sofern der Mieter die Frist versäumt, kann er keine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen, für den Fall, er habe die Versäumnis nicht zu vertreten.
Zu beachten sind neben der Pflicht des Vermieters, die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Abrechnungszeitraums, zu erstellen und an die Mieter zu übersenden, auch die Verjährungsfristen für die Vermieter und Mieter.
Für den Anspruch des Mieters auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Für den Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung, welcher mit Erteilung einer wirksamen Nebenkostenabrechnung entsteht, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Erstellt der Vermieter nicht fristgerecht eine Nebenkostenabrechnung, kann er auch keine Nachzahlung mehr vom Mieter verlangen. Umgekehrt gilt allerdings auch: Bemängelt der Mieter nicht fristgerecht die Nebenkostenabrechnung des Vermieters, so wird die Abrechnung als korrekt fingiert.
Bickenbach, den 28.11.2024
Mitgeteilt von
WissMit Dilan Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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