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Mietminderung wegen nackten Nachbarn?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.04.2023, Az. 2 U 43/22, entschieden, dass das regelmäßige nackte Sonnenbaden des Vermieters keinen Mietmangel darstellt.


Der Fall

In einem gemischt genutzten Haus in Frankfurt am Main hatte der Vermieter eine Büroetage an die Mieter vermietet, die nach knapp einem Jahr die Mietzahlungen aufgrund mehrerer Mängel im Haus gemindert hat- ten. Einer der Gründe für die Mietminderung war, dass der Vermieter nackt im Hinterhof Sonnenbäder nahm. Der Vermieter klagte auf Begleichung der rückständigen Mieten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage größtenteils stattgegeben. Die beklagten Mieter legten gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesge- richt Frankfurt am Main ein, welche jedoch nur geringfügig erfolgreich war.


Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass das Sonnenbaden des Vermieters im Hinterhof keinen Mietmangel darstellt, da keine "grob ungehörige Handlung" vorliegt. Die Miete kann nicht deswegen gemindert werden, weil sich der Vermieter regelmäßig nackt im Hof sonnt, vgl.: Urteil vom 18.04.2023, Az. 2 U 43/22.


Die Begründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das ästhetische Empfinden der Mieter durch das Sonnenbaden des Vermieters im Hof grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch führt, solange sich das Verhalten des Vermieters nicht gezielt gegen die Mieter richtet. Es liegt auch keine "grob ungehörige Hand- lung" im Sinne des § 118 OWiG vor. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wird zudem nicht beeinträchtigt.

Darüber hinaus war der Ort, an dem sich der Vermieter sonnte, nur dann einsehbar, wenn sich die Mieter weit aus dem Fenster herausbeugten, was der Annahme einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück entgegensteht.


Fazit

Auch wenn das nackte Erscheinungsbild des Nachbarn dem Umfeld unangenehm sein kann, liegt das im Auge des Betrachters. Mängel an Mietobjekten, die zum Mangel berechtigen, müssen jedenfalls objektiv feststellbar sein.



Bickenbach, den 27.04.2023

Mitgeteilt von
RAin Vanessa Di Santo
Dingeldein • Rechtsanwälte

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