Seit dem 01. Oktober 2017 wurde die gleichgeschlechtliche Ehe mit der Einführung des Eheöffnungsgesetz in Deutschland erlaubt. Dies führte zu einer Veränderung der traditionellen Familienkonstellationen. Der Gesetzgeber hatte zwar die "Ehe für alle" möglich gemacht, das Abstammungsrecht jedoch unverändert gelassen. Das bisher geltende Abstammungsrecht ist dieser Veränderung nicht mehr vollumfänglich gerecht. Nicht nur die Regelungen in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, sondern auch die nach ärztlich assistierter Fortpflanzung wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt.
Diesem Problem geht das Bundesjustizministerium mit einer Reform des Abstammungsrechts nach. Zentrales Thema dieses Artikels ist vor allem die aus der Modernisierung des Abstammungsrechts hervorgehende Änderung des Namensrechts.
Laut dem Bundesjustizministerium soll das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts am 01. Januar 2025 in Kraft treten. Welche Änderung das Gesetz mit sich bringt, erläutern wir Ihnen wie folgt:
Paaren wird die Möglichkeit gegeben, beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammensetzen zu können.
Künftig sollen Scheidungskinder einfacher ihren Familiennamen ändern können.
Angehörige der Sorben werden zudem die Möglichkeit bekommen, geschlechtsangepasste Familiennamen eintragen zu können.
Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition sollen möglich sein.
Adoptierte Personen sollen zukünftig nicht mehr zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption gezwungen sein, sondern ihren Nachnamen selbst wählen können.
Die aufgelisteten Regelungen zum Namensrecht sind in verschiedenen Gesetzen unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Personenstandsgesetz, dem Namensänderungsgesetz, dem Minderheitennamensänderungsgesetz sowie dem Bundesvertriebenengesetz geregelt.
Sollten Sie eine Namensänderung vornehmen wollen, muss dies beim jeweiligen Standesamt beantragt werden. Möchten Sie aus anderen als den aufgelisteten Gründen eine Namensänderung vornehmen, können Sie dies bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen. Die Norm aus der dies hervorgeht, ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Bickenbach, den 19.01.2024
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WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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