Im Oktober 2023 arbeiteten 4,2 Millionen Menschen in Deutschland ausschließlich im Minijob. 3,4 Millionen Menschen arbeiteten als Nebenjob im Minijob. Aber was ist eigentlich ein Minijob? Man muss unter einer gewissen Einkommensgrenze bleiben, um die Wirkung bestimmter gesetzlicher Vorschriften zu verhindern und davon profitiert dann der Arbeitgeber und deswegen ist es für ihn attraktiver Minijobs zu vergeben? Bedeutet das, das Arbeitnehmerrechte für Minijobs nicht gelten, weil es kein "richtiger" Job ist? Sind Minijobber Arbeitnehmer 2. Klasse?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV. Diese Norm ermöglicht es, dass eine Arbeit ausnahmsweise nicht sozialversicherungspflichtig ist, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig unter einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze orientiert sich am Mindestlohn und erhöht sich entsprechend, wenn sich der Mindestlohn erhöht. Aktuell darf das monatliche Entgelt bis zu 538 Euro betragen. Ab Januar 2025 erhöht sich die Grenze auf 556 Euro.
Daneben gibt es noch die kurzfristige Beschäftigung. Diese ist einschlägig, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage zeitlich begrenzt ist.
Normalerweise müssen auf ein Arbeitsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies sind Beiträge an die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Die Beiträge müssen zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Sobald diese Beträge zu zahlen sind, ist das Arbeitsverhältnis teurer für den Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bekommt einen kleineren Teil seines Lohns ausbezahlt.
Bei dem Minijob wegen der Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber allerdings einen pauschalen Solidarbeitrag an die Krankenkasse zahlen.
Weil beim Minijob keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, ist der Arbeitnehmer entsprechend nicht über den Minijob versichert. Dies betrifft in jedem Fall die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Bezüglich der Rentenversicherung kann sich der Minijobber entscheiden, ob er geringe Beiträge zahlen möchte, mit denen er Rentenansprüche erwirbt.
Der Anspruch auf Mindestlohn ist sehr umfassend und betrifft auch Minijobs. Das bedeutet, dass für 538 Euro im Monat nicht beliebig viel Arbeit verlangt werden kann, nur weil es sich um einen Minjob handelt. Bei dem aktuellen Mindestlohn von 12,41 Euro in der Stunde darf ein Minijobber maximal zu ca. 43,35 Stunden Arbeit im Monat verpflichtet werden, wenn die vollen 536 Euro gezahlt werden.
Wichtig ist, dass in vielen Verträgen bei Minijobs das Arbeitsentgelt konkret benannt ist und nicht flexibel an den Mindestlohn angepasst wird. Bei einer Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich damit weder das vertragliche Arbeitsentgelt, noch verringern sich die zu leistenden Arbeitsstunden. Beträgt der Stundenlohn aber weniger als der neue Mindestlohn vorsieht, so besteht direkt aus § 1 MiLoG ein Anspruch für die vertragliche Arbeitszeit mit Mindestlohn bezahlt zu werden.
Es bietet sich an in einem Arbeitsvertrag für einen Minijob, der sich an der Mindestlohngrenze bewegt, das Arbeitsentgelt direkt flexibel an den aktuellen Mindestlohn zu koppeln.
Auch bei Minijobs gibt es einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser unterscheidet sich nicht vom Urlaubsanspruch in anderen Arbeitsverhältnissen. Wenn in dem Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser kann auch durch Vertrag nicht unterschritten werden.
Der gesetzliche Urlaub beträgt vier T age für jeden W ochenarbeitstag. Arbeitet ein Arbeitnehmer zum Beispiel immer nur Freitag, hat er vier Tage Urlaub im Jahr. Da er sich aber auch nur für den Freitag Urlaub nehmen muss, weil er an den anderen Tagen sowieso nicht arbeitet, kann er so im Jahr vier bezahlte arbeitsfreie Wochen haben. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, der Montag bis Freitag jeden Tag arbeitet und bei 5 Wochenarbeitstagen einen Anspruch auf Jahresurlaub von 20 Tagen hat.
Minijobs sind auch bezüglich der Entgeltfortzahlung ein normales Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt auch bezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Dies gilt für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung.
Für den Minijob gilt derselbe Kündigungsschutz, wie für andere Arbeitsverhältnisse auch. Ein Arbeitgeber kann sich nicht jederzeit nach Belieben von einem Minijob lösen. Insbesondere gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Minijobs. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten und einer Betriebsgröße von 10 Arbeitnehmern müssen besondere Gründe vorliegen, damit der Arbeitgeber den Minijob kündigen kann. Auch die Kündigungsfrist des § 622 BGB ist zu beachten.
Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis. Entsprechend gelten grundsätzlich alle Gesetze, die Arbeitsverhältnisse betreffen, und damit auch sämtliche Arbeitnehmerrechte, auch für Minijobs. Ein Minijob ist eben gerade kein Arbeitsverhältnis 2. Klasse, das wegen seines beschränkten Umfangs von gesetzlichen Regelungen ausgenommen ist und bei dem der Arbeitgeber nach Belieben tun kann, was er möchte.
Einziger wirklich relevanter Unterschied ist, dass beim Minijob keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, der Arbeitnehmer deswegen aber auch nicht über den Job sozialversichert ist. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings freiwillig versichern.
Bickenbach, den 08.08.2024
Mitgeteilt von
Rechtsreferendar Clemens Ernst
Dingeldein • Rechtsanwälte
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