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Kündigungsgrund: Sexuelle Belästigung

Das Arbeitsgericht Siegen hat anhand seines jüngsten Urteils folgenden Kündigungsgrund anerkannt:

Sofern ein Arbeitnehmer, einer Kollegin auf den Hinter haut und sie auch gegen ihren erkennbaren Willen festhält, darf dieser außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Sache auf einer Betriebsfeier ereignet. (Urt. v. 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24)


Sachverhalt

Der Entscheidung des Gerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Während einer Betriebsfeier schlug ein Arbeitnehmer seiner Kollegin beim Vorbeigehen auf den Hintern. Daraufhin hat die Kollegin sich gewehrt und die Hand des Arbeitnehmers wegstoßen. Dieser zog die Dame wider ihres Willens an sich ran und sagte, dass sie dies als ein Kompliment sehen solle.

Der Arbeitgeber kündigte nach dem Vorfall den Arbeitnehmer, der ohnehin schon wegen anstößigen Verhalten und Alkoholkonsum abgemahnt worden ist.

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab.


Begründung des Gerichts

Das Gericht vernahm eine Kollegin als Zeugin und stufte ihre Aussage zugunsten der belästigten Dame als glaubhaft ein. Durch die Äußerung, dass sie den Klaps auf den Hintern als Kompliment sehen solle, sei eine sexuell bestimmte Motivation erkennbar. Auch die Tatsache, dass der gekündigte die Dame gegen ihren Willen festhielt, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Freiheit dar.



Bickenbach, den 10.09.2024

Mitgeteilt von
WissMit Dilan Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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