Ein Pkw-Halter zieht wegen eines Bußgeldes über 30,00 € bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – und bekommt Recht!
Denn: Wer Fahrzeughalter ist, ist nicht automatisch auch Fahrer - so befand das höchste Gericht.
Am 06. Oktober 2022 kam es beim Parken eines Pkw zur "Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer). Im Dezember 2022 erging ein Bußgeldbescheid über 30,00 €. Der Betroffene wurde als "Halter und Fahrer" in Anspruch genommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene Einspruch, dem die Bußgeldstelle nicht abhelfen wollte und auch die Justiz war zunächst nicht auf seiner Seite: Erst gab das zuständige Amtsgericht (AG) seinem Einspruch nicht statt, dann verwarf auch noch das Oberlandesgericht Köln als zweite Instanz seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der Betroffene erhob daher Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Dieses gab nun (Beschluss der zweiten Kammer des BVerfG vom 17. Mai 2024, Az. 2 BvR 1457/23) dem Beschwerdeführer Recht:
Von der Eigenschaft des Betroffenen als Halter hätte nicht automatisch auf ihn als Fahrer geschlossen werden dürfen. Das Urteil des AG enthalte keinerlei Ansätze über die sachgerechte Feststellung und Erwägung zur Täterschaft des Beschwerdeführers. Das ist bei einer Verurteilung jedoch dringend erforderlich. Als Beweise wurden im Gerichtsurteil dagegen nur die Angaben im Bußgeldbescheid, die Lichtbilder des parkenden Pkw sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs ist, angeführt. Die noch im Bußgeldbescheid angeführte Zeugin war vom AG hingegen nicht geladen und vernommen worden. "Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt", so nun das höchste deutsche Gericht.
Bickenbach, den 24.05.2024
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RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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