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Ampelverstoß mit einem "SUV" rechtfertigt allein wegen des Autotyps keine erhöhte Geldbuße

Das Amtsgericht Frankfurt (AG) hatte einen Fahrer wegen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 € auf 350 € erhöht. Zur Begründung hatte es 1. auf die vorhandene Vorbelastung und 2. auf die "größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug" verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten "bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer".


Jüngste Rechtsprechung

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.09.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/229) im Ergebnis wegen der anderweitigen Vorbelastungen des Fahrers keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des OLG rechtfertigt allerdings die vom AG vorgenommene "SUV"-Argumentation alleine keine Erhöhung der Regelbuße. Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen "SUV" fuhr. Da die Gruppe der "SUV" sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom AG angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.



Bickenbach, den 31.10.2022

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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