Fehlen in der Anhörung und im Bußgeldbescheid exakte Angaben zum vermeintlichen Tatort, dann kommt der Betroffene um die Ahndung herum, so ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Augsburg, Az.: 5 OWi 605 Js 107352/24.
In dem Fall ging es um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A8 Richtung München. Sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid war als Tatort „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340" angegeben. Eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie z.B. eine Ausfahrt, ein Rastplatz o.Ä., wurde nicht genannt. Die Länge des Abschnitts 340 beträgt 2,5 km.
Zu unkonkret, befand das Amtsgericht und stellte das Verfahren ein. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit war - so das Amtsgericht - bereits bei Eingang der Akten bei Gericht 22.02.2024 verjährt. Denn weder die Anhörung des Betroffenen noch der Bußgeldbescheid waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Voraussetzung dafür ist nämlich, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. Vorliegend war die Tat - zumindest hinsichtlich des Begehungsortes- nicht so genau bezeichnet, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann. Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (so bereits der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.1970, Az. 4 StR 190/70 , NJW 1970, 2222).
Der Betroffene hatte keine Möglichkeit festzustellen, an welchem exakten Tatort auf der 2.5 km langen Strecke die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll.
Weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid waren daher mangels hinreichender Bestimmtheit geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Bickenbach, den 07.05.2025
Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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