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Ist eine Kündigung wegen vulgärer Kritik an der Schichtleitung wirksam?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn sich ein Arbeitnehmer in einer Konfliktsituation vulgär gegenüber seiner Vorgesetzten geäußert hat. Das Gericht prüfte den Wortlaut und den Kontext der Äußerung sowie die Interessen beider Parteien, um zu entscheiden, ob die Kündigung verhältnismäßig war.


1. Sachverhalt

Der Kläger arbeitet seit 2020 bei der Beklagten, welche als Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt. Am 09.04.2024 kam es erstmals zu Differenzen und die Beklagte erteilte dem Kläger eine Abmahnung. Gründe hierfür waren das Verlassen des Arbeitsplatzes sowie eine beleidigende Äußerungen gegenüber seiner damaligen Vorgesetzten.

Im August 2024 wechselte sodann die Schichtleitung und der Kläger bekam eine neue Vorgesetzte. Auch mit dieser kam es zu Konflikten, die zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führten.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich den Anweisungen der Vorgesetzten widersetzt, weshalb er von seinem Arbeitsplatz verwiesen worden ist. Daraufhin soll der Kläger auf türkischer Sprache eine vulgäre Äußerungen getätigt haben mit dem Wortlaut: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt.“

Der Arbeitnehmer bestreitet die übersetzte Bedeutung der Äußerung und behauptet, er habe sinngemäß gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen.“ Ins Deutsche übersetzt soll damit ausgesagt werden, dass in der Schicht viel Druck ausgeübt werde.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren mit Hilfe der Kündigungsschutzklage.


2. Rechtliche Würdigung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage ab. In zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde das Verfahren erneut geprüft. Nach erfolgter Beweisaufnahme, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sowie der konfliktgeladenen Situation unverhältnismäßig war (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 699/24).

Die Aussage des Klägers sei zwar vulgär gewesen, jedoch nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigung der Vorgesetzten zu qualifizieren.

Hier wurden insbesondere die besonderen Umstände der Konfliktsituation, die besonderen Belastung durch die Nachtarbeit und die wechselseitigen Interessen der Parteien als Begründung der Entscheidung herangezogen.


3. Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede vulgäre Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten eine Kündigung rechtfertigt. Gerade in konfliktgeladenen Situationen muss im Einzelfall eine Abwägung der gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattfinden.

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Bickenbach, den 28.11.2025

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte

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