Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg stellt in seinem jüngsten Urteil klar, dass bei Internetkäufen die Bedingungen zur Ausübung des Widerrufsrechts besonders verbraucherfreundlich ausgelegt werden:
Auch bei Bestellung tätigt, die aus vorgegebenen Standardoptionen individuell konfiguriert und zusammengebaut wird, gilt dies nicht als Maßanfertigung, sodass das Widerrufsrecht erhalten bleibt. (Urt. v. 16.07.2024, Az. 7 U 133/23)
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Ebay-Nutzer hatte online ein Apple MacBook Pro, welches er durch die vom Händler vorgegebenen Standardoptionen individuell konfiguriert hat, in Höhe von 7.049 Euro bestellt. Nach dem dieser das Notebook erhalten hat, gefiel es ihm nicht, worauf er von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat. Der Händelt verweigerte das Rückgaberecht mit der Begründung, dass durch die Maßanfertigung das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei.
Daraufhin klagte der Ebay-Nutzer vor dem Landgericht. Das Landgericht wies die Klage jedoch zurück mit der Begründung, dass durch die Auswahl verschiedener Komponente eine individuelle Anfertigung vorliege, welche das Widerrufsrecht ausschließe. Zudem sah das Landgericht die Problematik darin, dass das Notebook aufgrund der individuellen Anfertigung nur schwer weiterveräußert werden kann.
Das OLG entschied jedoch zugunsten des Klägers und hob die Entscheidung auf. Aufgrund der Tatsache, dass das Notebook nicht durch spezifische Angaben des Käufers konfiguriert und zusammengebaut wurde, sondern lediglich durch die vom Händler vorgegebenen Standardoptionen, gilt dies nicht als Maßanfertigung. Der Kläger hat aufgrund dieser Entscheidung ein Anspruch auf die Rückerstattung der 7.049 Euro.
Bickenbach, den 12.08.2024
Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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