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Hund im Office - Ohne Erlaubnis verboten?

Für Hundebesitzer, die ihrem Beruf nicht aus dem Homeoffice nachgehen können, stellt sich die Frage nach der Betreuung des Vierbeiners während der Arbeitszeit. Dies kann Arbeitnehmer vor Herausforderungen stellen und bringt die Frage mit sich, ob ein Hund mit zum Arbeitsplatz genommen werden darf.


I. Der Sachverhalt

Ein interessanter Fall wurde nun vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2025 - 8 GLa 5/25). Hier brachte die Arbeitnehmerin, welche ca. Mindestlohn verdient, ihren Hund mit zur Arbeit. Dabei argumentierte sie unter anderem, dass bei ihrem geringen Gehalt eine Hundebetreuung finanziell nicht möglich wäre.

Ihr Arbeitgeber duldete den Hund am Arbeitsplatz für sechs Jahre. Allerdings stand in dem zugehörigen Arbeitsvertrag ein Hundeverbot. Auf dieses beruhte sich nun der Arbeitgeber.

Die Frage, ob die vorliegende jahrelange Duldung zu einem Anspruch führte hat das Gericht verneint.


II. Die gerichtliche Entscheidung

Das rechtliche Konstrukt der betrieblichen Übung wurde in diesem Fall vom Gericht abgelehnt, da nur die Arbeitnehmerin und keine weiteren Mitarbeiter betroffen war.

Es könnte ein anderes Ergebnis zustande kommen, wenn bei mehreren Arbeitnehmern Hunde geduldet werden und sodann ein Verbot erfolgt. Hier bedarf es im Einzelfall einer rechtlichen Überprüfung, ob eine betriebliche Übung vorliegt.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (vgl. BAG - 4 AZR 443/17). Die Gewährung der Leistung muss einen kollektiven Bezug haben, also für eine Gesamtheit an Arbeitnehmern gelten und nicht nur für einzelne Arbeitnehmer.

Eine Vergünstigung bzw. Gewährung der Leistung wäre vorliegend das Dulden des Hundes am Arbeitsplatz.


III. Fazit

Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers besteht auch bei jahrelanger Duldung jederzeit die Möglichkeit, den mitgebrachten Hund des Arbeitnehmers zu verbieten. Das Widersetzen gegen ein solches Verbot kann eine Abmahnung und sogar Kündigung zur Folge haben. Denn der Arbeitgeber hat gem. § 106 GewO ein Weisungsrecht auf der Arbeit.

Als Arbeitnehmer heißt dies: Ohne Erlaubnis keine Rechtssicherheit.

Es ist jedoch möglich eine gemeinsame vertragliche Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finden. Dies kann durch Erweiterung des Arbeitsvertrages geschehen. Dabei kann der Arbeitgeber Bedingungen vorgeben, woran das Mitbringen des Hundes geknüpft ist. Dies gibt dann wiederrum dem Arbeitnehmer eine sichere Leitlinie, woran dieser seinen Alltag mit Hund orientieren kann.

Etwas anderes gilt natürlich für medizinisch notwendige Hunde, wie beispielsweise Blindenhunde. Hier kann eine Pflicht zur Erlaubnis für den Arbeitgeber bestehen.



Bickenbach, den 13.05.2025

Mitgeteilt von
Rechtsreferendarin Sophia Kater
Dingeldein • Rechtsanwälte

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