Fährt ein Auto gegen die geöffnete Tür eines geparkten Autos, kann es durchaus sein, dass beide Unfallbeteiligten hälftig haften müssen, so das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken als Berufungsgericht in einem aktuellen Urteil vom 05.07.2024 (Az.: 3 U 16/24).
In dem Fall hatte ein Fahrer seinen FIAT Panda am rechten Fahrbahnrand abgestellt und die hintere Tür in Richtung zur Straßenseite geöffnet. Ein von hinten herannahendes Fahrzeug VW Golf fuhr dagegen. Dessen Fahrer forderte Schadenersatz. Die Versicherung des geparkten Autos wies dies aber zurück mit der Begründung: Die Tür sei bereits geöffnet gewesen, darum sei der Vorbeifahrende alleine schuld. Das sah dieser aber anders: Die Tür sei während des Vorbeifahrens noch weiter geöffnet worden, so dass erst dann sein Seitenabstand nicht mehr ausgereicht habe.
Das Landgericht Saarbrücken als Eingangsinstanz hatte die Klage des Vorbeifahrenden vollends zurückgewiesen. Argument: Zu geringer Seitenabstand.
Das Oberlandesgericht entschied schließlich salomonisch, dass beide Unfallbeteiligten den Schaden je zur Hälfte zahlen müssten.
Das OLG kam zu folgender Bewertung des Verhaltens des beklagten Panda-Fahrers, dass dieser beim Ein- oder Aussteigen nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das OLG betonte, dass das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite mit besonderen Gefahren verbunden ist und daher so zügig wie möglich durchgeführt werden muss. Die Tür darf nicht länger als unbedingt nötig offengelassen werden. Im vorliegenden Fall sprach sogar der erste Anschein für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des beklagten Panda-Fahrers, da es im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Aussteigevorgang zu einer Kollision kam. Bei so einem unklaren Unfallhergang dürfe der Vorbeifahrende nicht allein haften. So hatte es sich aber nicht klären lassen, ob die Tür beim Vorbeifahren tatsächlich weiter geöffnet worden war. Ansonsten hätte der Seitenabstand von zunächst 55 Zentimetern womöglich ausgereicht.
Also sei Haftungsteilung angemessen.
Bickenbach, den 23.10.2024
Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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