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Gurtmuffel ist haftbar!

In Autos mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten (Ausnahme beispielsweise Oldtimer) müssen sich grundsätzlich alle Insassen unterwegs anschnallen. Wenn durch das eigene Fehlverhalten andere Mitfahrer verletzt werden, können sogenannte Gurtmuffel haftbar gemacht werden, so das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Berufungsgericht (Az.: 3 U 81/23, noch nicht rechtskräftig)


Der Sachverhalt

Konkret ging es um einen Regressfall nach einem schweren Verkehrsunfall, bei dem sich eine Mitfahrerin auf dem Rücksitz nicht angeschnallt hatte und es so zu schweren Verletzungen bei der davor Sitzenden gekommen war. Die Versicherung des eigentlichen Unfallverursachers in einem zweiten Auto (dessen Fahrer betrunken in den Gegenverkehr gekommen war und so die Kollision verursacht hatte) wollte im Nachgang 70 Prozent der von ihr bislang an die Verletzte geleisteten Zahlungen in sechsstelliger Höhe (und Zukunftsschäden) ersetzt bekommen. Dabei wurde ein Sachverständigengutachten vorgelegt, wonach die schweren Verletzungen der Vorne-Sitzenden auf das Nichtanschnallen der Hinten-Sitzenden zurückzuführen waren.


Das gerichtliche Urteil des OLG Köln

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 27.08.2024 können Fahrzeuginsassen, die sich entgegen der Gurtpflicht (Paragraf 21a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht anschnallen, haftbar gemacht werden, wenn sie dadurch andere Mitfahrer verletzen. Das kann finanziell die Existenz des Gurtmuffels bei einem derart schweren Unfall kosten.


Die gerichtliche Beurteilung der Regressklage

Allerdings wurde im konkreten Fall die Regress-Klage der Versicherung des eigentlichen Verursachers abgewiesen mit der Begründung, dass der (beim Unfall ums Leben gekommene) Verursacher und Versicherungsnehmer am Steuer des anderen Autos nicht nur stark alkoholisiert (1,76 Promille), sondern überdies mit weit überhöhtem Tempo (zwischen 150 und 160 km/h anstelle der erlaubten 70 km/h) unterwegs gewesen war, als er in den Gegenverkehr kam. Dieses strafwürdige, grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten sorgte dafür, dass die vom OLG Köln festgestellte, grundsätzlich mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin hier zurücktrat.



Bickenbach, den 23.10.2024

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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