In einigen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, aber auch Bayern und Sachsen) wird das Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eingesetzt. Dabei handelt es sich um ein Handlasermessgerät (sog. "Laserpistole"). Der Hersteller verspricht, bis auf 600 Meter Entfernung zuverlässig die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu messen. Wenn Autofahrer sich der Kontrollstelle nähern, ist es oft schon zu spät.
Aktuell musste der Hersteller jedoch seine Kunden über Probleme mit dem Messgerät informieren. In einem Schreiben des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein- Westfalen heißt es, „dass es im Rahmen von (Vergleichs-) Messungen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB), zu Abweichungen bei der Geschwindigkeitsmessung (Abweichung von 3 km/h) gekommen ist.“ Die Ursache dieser Abweichungen werde gegenwärtig geprüft.
Unter welchen Voraussetzungen diese Abweichungen auftreten, ob das Messgerät insgesamt unzuverlässig ist oder ob auch höhere Abweichungen als 3 km/h auftreten können, ist im Moment noch offen.
Als Konsequenz haben zumindest die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden die Weisung erhalten, Geräte dieses Typs „mit sofortiger Wirkung und bis aus weiteres nicht mehr für die repressive Geschwindigkeitsüberwachung einzusetzen.“ Was mit bereits laufenden Verfahren passieren soll, wird in der Weisung nicht beantwortet.
Wie die Behörden anderer Bundesländer mit der Situation umgehen, ist ebenfalls noch nicht bekannt, dürfte aber in den nächsten Tagen und Wochen bekannt werden.
Betroffene, gegen die nach einer Messung mit diesem Gerät ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, sollten daher erwägen, ob sie sich gegen den Vorwurf bzw. den Bußgeldbescheid mit Anwaltshilfe wehren. Dies gilt vor allem dann, wenn Punkteeintragung im Flensburger Fahreignungsregister oder sogar Fahrverbotsverhängung drohen bzw. wenn ihnen die vorgeworfene Geschwindigkeit überhöht vorkommt. Ob eines der betroffenen Geräte verwendet wurde, wird oft direkt im Bußgeldbescheid angegeben, kann aber spätestens im Rahmen der Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt geprüft werden.
Bickenbach, den 29.07.2024
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RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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