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Gemeinsames Kind, getrennte Wege: Sorgerecht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Während das elterliche Sorgerecht traditionell eng mit der Ehe verknüpft war, hat sich die Rechtslage in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Trotz dessen behandelt das deutsche Familienrecht die elterliche Sorge zwischen verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern unterschiedlich. Nachfolgend werden insbesondere die gesetzlichen Grundlagen des Sorgerechts bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beleuchtet.


1. Gesetzliche Ausgangslage

Wird ein Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geboren, steht das Sorgerecht nach § 1626a Abs. 3 BGB zunächst der Mutter alleine zu. Der Vater erhält nicht automatisch das Sorgerecht. Um dies anders zu gestalten, stehen den Eltern verschiedene Möglichkeiten zu.

a) Gemeinsame Sorgeerklärung

Gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB können die Eltern eine sog. „gemeinsame Sorgeerklärung“ abgeben.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und beide Elternteile mit der Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung einverstanden sind. Die gemeinsame Sorgeerklärung kann entweder beim Notar oder beim Jugendamt abgegeben werden. Im Falle der Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung beim Jugendamt fallen keine Kosten an und ist daher in der Praxis die häufiger gewählte Variante.

Wurde eine solche Erklärung abgegeben, bleibt es grundsätzlich auch im Trennungsfall beim Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, soweit nicht ein Elternteil einen gerichtlichen Antrag gemäß § 1371 BGB stellt.

b) Hochzeit

Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB automatisch die gemeinsame elterliche Sorge zu.

c) Gerichtlicher Antrag

Zuletzt gibt es noch die Möglichkeit, gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu stellen.


2. Fazit

Das Sorgerecht bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt ein sensibles und dynamisches Rechtsgebiet im Spannungsfeld zwischen dem Kindeswohl, den Grundrechten der Eltern und den gesellschaftlichen Veränderungen familiärer Lebensformen. Die gesetzliche Entwicklung, insbesondere durch die Reformen des § 1626a BGB, hat zu einer deutlichen Annäherung an die eheliche Familie geführt, indem die gemeinsame elterliche Sorge auch ohne Eheschließung grundsätzlich ermöglicht wird.

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Bickenbach, den 03.11.2025

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte

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