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Geldbuße für den Fahrer auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch den Beifahrer

Die Verwendung der Blitzer-App ist verboten. Die Verwendung der App durch den Beifahrer kann auch in einer bestimmten Konstellation für den Fahrer die Verhängung eines Bußgeldes bedeuten. Wir beleuchten die Fallkonstellation des OLG Karlsruhe näher.


Das Urteil

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers (und das dürfte am Ende entscheidend sein!) auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Mit dieser Begründung hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 07.02.2023 die Rechtsbeschwerde eines betroffenen Fahrers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7.10.2022 zurückgewiesen.


Der Fall

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene im Januar 2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das Amtsgericht nach Vernehmung der Polizeibeamten insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von den Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € gegen den Fahrer.


Die Entscheidungsgründe

In seiner jetzt ergangenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst festgestellt, dass die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht Heidelberg keine Rechtsfehler aufweist. Das Obergericht hat überdies entschieden, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und damit bußgeldbewehrt ist auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, "soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht". Es bleibt deshalb bei der Geldbuße für den Fahrer.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Sie ist rechtskräftig.



Bickenbach, den 22.02.2023

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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