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Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Als Betriebsratsmitglied fragt man sich wohl, ob man sich bei seinem Chef abmelden muss oder der Betriebsratstätigkeit jederzeit nachgehen kann, wenn es in den Arbeitstag passt. Was muss der Chef wissen und was nicht? Hierbei ist es unerlässlich die verschiedenen Arten von Freistellungen zu kennen, weil sich aus diesen unterschiedlichen Regeln ergeben.

Die Freistellung von Betriebsräten ist in § 38 BetrVG geregelt. Es gibt zwei verschiedene Arten. Hierzu zählt die Freistellung in vollem Umfang der Arbeitszeit (Vollfreistellung) und die Freistellung für einen Teil der Arbeitszeit (Teilfreistellung). Bei der Vollfreistellung hat das Betriebsratsmitglied keine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mehr, es ist dauerhaft von der Arbeit freigestellt und beschäftigt sich ausschließlich mit der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Bei der Teilfreistellung hingegen, ist eine bestimmte Zeit wöchentlich vereinbart, in der das Betriebsratsmitglied für den Betriebsrat tätig wird. Den Rest der Zeit geht es seiner normalen arbeitsvertraglichen Leistung nach.

Von der Freistellung zu unterscheiden ist der Anspruch von nicht freigestellten Betriebsräten auf Arbeitsbefreiung, die sogenannte vorübergehende Freistellung. Diese Betriebsratsmitglieder sind vorübergehend von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung befreit, solange sie Betriebsratstätigkeiten nachgehen. Diese fallen eher nach Bedarf und nicht regelmäßig wie bei den freigestellten Betriebsräten an.


Wann können Betriebsratsmitglieder freigestellt werden?

Erst ab einer Betriebsgröße von 200 Mitarbeitern gibt es vollständige Freistellungen für eines oder mehrere Betriebsratsmitglieder nach der Staffelung des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG, ("hauptberufliche Betriebsräte"). Aber auch in Betrieben mit weniger als 200 Mitarbeitern kann der Betriebsrat das Recht auf eine (zumindest teilweise) Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit haben. Die Voraussetzungen dafür sind regelmäßig in einem gewissen zeitlichen Umfang anfallende Betriebsratstätigkeiten, die pauschal bestimmbar sind und eine Freistellung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich.

Der Betriebsrat kann eine Vollfreistellung auch auf mehrere Betriebsratsmitglieder aufteilen, (Teilfreistellung). Z.B. können dann zwei in Vollzeit Beschäftigte sich eine Freistellung zur Hälfte teilen, jeder hat dann eine halbe Freistellung und ist für die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Arbeitsleistung verpflichtet.


Was dürfen und was müssen freigestellte Betriebsratsmitglieder?

Vorübergehend freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich bei ihren Vorgesetzten abmelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, um Betriebsratstätigkeiten auszuführen. Sie müssen sich nach Erledigen der Aufgaben auch wieder zurückmelden. Dies gilt nicht für voll freigestellte Betriebsratsmitglieder, denn diese unterliegen keiner Arbeitspflicht und verlassen deshalb auch nicht ihren Arbeitsplatz. Etwas anderes gilt aber dann, wenn freigestellte Betriebsratsmitglieder den Betrieb verlassen, um ihrer Tätigkeit an einem anderen Ort nachzugehen. Sie müssen sich dann beim Arbeitgeber abmelden und auch die vorübergehende Dauer der Abwesenheit angeben. Nach Rückkehr zum Betrieb müssen sie sich wieder zurückmelden. Bei auswärtigen Tätigkeiten gelten daher dieselben Regeln wie bei der vorübergehenden Freistellung. Der Arbeitgeber hat hierbei ein berechtigtes Interesse, denn er muss gegebenenfalls organisatorisch planen, weil das Betriebsratsmitglied in dieser Zeit kein Ansprechpartner im Betrieb sein kann. Keine Pflicht ist es hingegen dem Vorgesetzten mitzuteilen für welche Art von Betriebsratstätigkeit das Betriebsratsmitglied außerhalb tätig wird und an welchem Ort.

Um etwaigen Unklarheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied vorzubeugen, ist es von Vorteil die Unterschiede der Freistellungen zu kennen.



Bickenbach, den 04.10.2021

Mitgeteilt von
Ref. Stefanie Unterweger
Dingeldein • Rechtsanwälte

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