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Fahrtenbuchauflage trotz berechtigter Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes

Sofern gegenüber den Ordnungsbehörden im Falle einer Ordnungswidrigkeit keine Angaben zur Person gemacht werden, kann dem Halter des KfZ auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Im vorliegenden Fall überschritt der Fahrer mit dem Auto seiner Frau die Geschwin- digkeit und wurde geblitzt. Das Gesetz sieht vor, dass sich niemand selbst belasten muss und auch nicht seine Ehepartner oder Angehörigen.


Der Fall

Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw der Ehefrau verweigert diese - unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht völlig zu Recht - die Aussage, ob ihr Ehemann oder ihr Sohn mit ihrem Pkw zu schnell unterwegs gewesen ist. Die Bußgeldstelle kann den tatsächlichen Fahrer nicht binnen der Verfolgungsverjährung ermitteln, das Verfah- ren wird eingestellt, die Familie feiert.


Der gerichtliche Beschluss

Das böse Erwachen nach der Feier: Eine Fahrtenbuchauflage wird verhängt. Dies greift die Ehefrau durch zwei Instanzen an. Ohne Erfolg laut einem aktuellen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2023, Az.: 8 B 157/23:


Die Begründung des Gerichts

Nachdem der Fahrzeugführer eines Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte, ist eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO für den Halter auch dann rechtmäßig, wenn der Halter berechtigt war, die Aussage zu verweigern. Insofern besteht kein "doppeltes Recht", auch vor der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nachdem schon keine Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers erfolgte.


Fazit

Dieser Grundsatz gilt laut dem Oberverwaltungsgericht nicht nur bei Ausübung eines Zeug- nisverweigerungsrechts zugunsten Dritter (hier des Ehemannes oder des Sohnes), sondern auch bei Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu eigenen Gunsten, z.B. bei einem qualitativ schlechten Messfoto.



Bickenbach, den 24.03.2023

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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