Ein Geschäftsführer wird im Firmenwagen mit 30 km/h über der Geschwindigkeitsbegrenzung geblitzt. Die zuständige Behörde kann ihn nicht identifizieren und verhängt eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter, das Unternehmen - zu Recht?
Eine Fahrtenbuchauflage kann gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge erlassen werden, wenn der Verantwortliche eines Verstoßes - der Fahrzeugführer - wie z.B. eines Rotlichtverstoßes oder bei der Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ermittelt werden kann.
Eine solche Fahrtenbuchauflage führt zu einer Vielzahl von Einschränkungen. So muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter vor jeder Fahrt den vollen Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt eintragen. Darüber hinaus muss nach der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit zusammen mit einer Unterschrift eingetragen werden. Dies bedeutet für den Halter des Fahrzeugs einen erheblichen Mehraufwand!
Grundsätzlich muss die zuständige Behörde alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. In diesem Fall konnte der Fahrzeugführer als der Geschäftsführer mithilfe einer Suchanfrage bei Google vom Richter identifiziert werden. Die Behörde ist diesen einfachen Schritt jedoch nicht gegangen. Für das Verwaltungsgericht Berlin war somit klar: Die Fahrtenbuchauflage hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Berliner Polizei bei der Personenermittlung nicht die Google- Suchanfrage als naheliegende Erkenntnisquelle genutzt habe.
Was können Betroffene aus diesem Fall und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entnehmen? Falls Ihnen gegenüber als Fahrzeughalter auch eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde nicht alle zumutbaren Maßnahmen traf, um zu ermitteln, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verstoßes führte. Eine einfache Bildersuche bei Google stellt nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts eine solche zumutbare Maßnahme dar, wenn die Identität des Fahrers somit ohne großen Aufwand festgestellt werden kann. Eine Nichtbeachtung einer zumutbaren Maßnahme würde dazu führen, dass die Fahrtenbuchauflage nicht rechtmäßig wäre.
Bickenbach, den 07.08.2024
Mitgeteilt von
Praktikant Maximilian Langolf
Dingeldein • Rechtsanwälte
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