Wer „Verkehrsschilder“ nicht versteht oder verstehen will und genau das Gegenteil tut, indem er statt der vorgegebenen Geschwindigkeit mehr als doppelt so schnell fährt, entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren.
Der Betroffene befuhr mit fast 150 km/h die Autobahn. Aufgrund einer Lkw-Kontrolle war dort zur Sicherung der betroffenen Personen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert (und überdies ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet) worden. Zu diesem Zweck waren sogenannte „Klappschilder“ verwendet worden. Diese sind vorbereitet an der Autobahn angebracht und können „ausgeklappt“ werden, sodass damit für den Sicherungszweck – hier die Lkw-Kontrolle – situationsbezogen die Geschwindigkeit reduziert wird.
Das hessische Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er einwandte, das Schild, das die Geschwindigkeit reduziert hat, nicht verstanden bzw. nicht auf sich bezogen zu haben, da es sich um „eine völlig verwirrende Beschilderung“ gehandelt habe.
Das OLG Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 20.01.2025 (Az. 2 Orbs 4/25 II) die Rechtsbeschwerde nicht nur als unbegründet verworfen, sondern die Schuldform auf „vorsätzliche“ Begehung umgestellt.
Der Vortrag „einer völlig verwirrenden Beschilderung“ ist laut dem Obergericht nicht nur unplausibel, sondern gibt vielmehr Anlass zur Überprüfung, ob der Betroffene noch kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Das ergibt sich im Übrigen auch schon daraus, dass derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren oder ungewissen“ Verkehrssituation befindet, bereits nach § 1 StVO zu „ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht“ verpflichtet ist und sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Bickenbach, den 05.03.2025
Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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