§ 4 TzBfG regelt, dass ein Teilzeitbeschäftigter per se nicht schlechter gestellt werden darf als ein Vollzeitbeschäftigter. Konkret muss der Teilzeitbeschäftigte insbesondere in Gehaltsfragen verhältnismäßig gleich wie der Vollzeitbeschäftigte im Betrieb behandelt werden. Im Falle einer Ungleichbehandlung muss diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Ein Verstoß gegen § 4 TzBfG kann nach jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem Schadensersatzanspruch des Teilzeitbeschäftigten nach § 823 Abs. 2 BGB sowie § 15 Abs. 2 AGG führen.
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto aufgrund tariflich zu gewährender Überstundenzuschläge. Das Unternehmen hatte dem Kläger nach dem Manteltarifvertrag Zeitgutschriften vorenthalten und damit den Teilzeitbeschäftigten schlechter vergütet als einen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 5.12.2024 (AZ: AZR 372/20), dass ein Anspruch auf Zeitgutschrift aus dem Manteltarifvertrag zwar wegen einer vertraglichen Verfallsklausel verfallen ist, ein deliktischer Anspruch sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB als auch aus § 15 Abs. 2 AGG nicht der Verfallsklausel unterliegt und damit ein Schadensersatz sowie eine Entschädigung erfolgreich durchzusetzen sind.
Die Norm des § 4 TzBfG - so das BAG - stellt eine Schutznorm dar, deren Zweck es ist, das Vermögen eines Teilzeitbeschäftigten zu schützen. Dies führt zu einem Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch in Verbindung mit dem Deliktsrecht, um Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot individualrechtlich durchsetzen zu können.
Dem Arbeitgeber muss eine grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sein, um wegen nicht gewährter Überstundenzuschläge erfolgreich einen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können.
Bickenbach, den 07.07.2025
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Ferienjobber Florian Gehre
Dingeldein • Rechtsanwälte
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