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Diskriminierung durch das Gendersternchen (*)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein beschloss, dass das Gendersternchen (*) keine Personen diskriminiert.


Sachverhalt:

Eine Person mit intergeschlechtlich angeborener Schwerbehinderung reichte eine Klage ein, in der geschrieben stand "Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt". Durch das Gendersternchen fühlte sich die Person diskriminiert, da die Formulierung nicht Geschlechtsneutral sei. Im weiteren Verlauf der Anzeige wurde der Zusatz '(m/w/d)' verwendet, dass die Geschlechtsneutralität nochmal verdeutliche.


Entschädigung? Nein!

Die Partei war der Auffassung, die Entschädigung müsse mindestens 4.000€ betragen, da das Gendersternchen diskriminierend verwendet worden sei. Eine Entschädigung wurde vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein per se abgelehnt.


Fazit

Das Gericht ist der Auffassung, dass das Sternchen gerade der Gleichberechtigung dient. Unerheblich ist, ob nunmehr ein Sternchen, ein Doppelpunkt, Unterstrich oder gar kein Sonderzeichen verwendet wird. Es kommt maßgeblich darauf an, dass nicht mehr der Einfachheit halber ausschließlich die männliche Form benutzt wird.



Bickenbach, den 13.07.2021

Mitgeteilt von
Praktikant Justin Winter
Dingeldein • Rechtsanwälte

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