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Die Eigenbedarfskündigung und der Härtefall

Einem Vermieter stehen mehrere Optionen zur Kündigung eines Mieters zur Verfügung, unter anderem die Kündigung aus Eigenbedarf. Unter Vermietern gilt die Eigenbedarfskündigung häufig als letztes Mittel, doch auch diese Option führte für eine Vermieterin aus Heidelberg nicht zum Erfolg.


Der Fall

Um ihre Pflegebedürftige Mutter in einer barrierefreien Wohnung unterzubringen, kündigte eine Vermieterin ihrer Mieterin aus Eigenbedarf § 574 Abs.1 BGB. Die Mieterin, die ebenfalls auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen ist, widersprach der Kündigung, da sie trotz einer vier Jahre andauernden Suche keine geeignete neue Wohnung finden konnte.


Das Urteil

Während das Amtsgericht noch zu Gunsten der Vermieterin urteilte und die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung aufforderte, weist das Landgericht Heidelberg die Räumungsklage der Vermieterin ab. Das Mietverhältnis muss nach §§ 574 und 574a BGB fortgesetzt werden.


Begründung

Nach einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Vermieterin an der Kündigung des Mietverhältnisses und dem Interesse der Mieterin am Fortbestehen des Mietverhältnisses kam das Landgericht zu dem Schluss, dass in diesem Fall das Interesse der Mieterin überwiegt.

Zwar sei auch das Interesse der Vermieterin gewichtig, es wird allerdings von einer unzumutbaren Härte zu Gunsten der Mieterin überlagert. Weiter führt das Landgericht für die Mieterin an, dass das Mietverhältnis bereits seit 20 Jahren besteht und die medizinische Versorgung der Mieterin räumlich und örtlich an diese Wohnung gebunden sei.

Ebenfalls fällt zu Gunsten der Mieterin schwer ins Gewicht, dass sie trotz jahrelanger Suche keine geeignete neue Wohnung finden konnte. Eine ähnlich aussichtlose Lage sei für die pflegebedürftige Mutter der Vermieterin in den Augen des Gerichts nicht ersichtlich.


Fazit

Aus Sicht vieler Vermieter dürfte dieses Urteil ein harscher Dämpfer sein, gilt die Eigenbedarfskündigung bereits häufig als letztes Mittel, um einen Mieter zu kündigen. Aus Sicht der Mieter dürfte hier wiederum Hoffnung keimen, bei einer Eigenbedarfskündigung auch selbst in diese Härtefallregelung hineinzurutschen. Beachtet werden sollte dennoch, dass es sich hier um einen sehr speziellen Einzelfall handelt, der in einer Vielzahl von Mietverhältnissen nicht zum Tragen kommen wird.



Bickenbach, den 14.08.2024

Mitgeteilt von
Praktikantin Lina Bickelhaupt
Dingeldein • Rechtsanwälte

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