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Der Trinker ist immer schuld! Oder nicht?

Bei einem Unfall, an dem ein betrunkener Autofahrer beteiligt ist, trägt dieser oft die Hauptschuld. Und zwar auch dann, wenn sich andere Beteiligte ebenfalls falsch verhalten haben.


Der Fall

Eine Fußgängerin erlitt schwere Verletzungen, als sie in Hessen eine Straße überquerte und dabei von einem Auto erfasst wurde. Der Fahrer war alkoholisiert (0,96 Promille Blutalkohol). Die Frau klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.


Die erste Instanz

In erster Instanz wurde eine Mithaftung von 50 Prozent ausgesprochen (die Fußgängerin hätte auch besser aufpassen können, so die sinngemäße Begründung).


Das OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als Berufungsinstanz (Az.: 26 U 11/23) erhöhte die Quote dann auf 75 Prozent - zulasten des Autofahrers. Zum einen hatte er nicht gebremst und so gegen das allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen. Zum anderen wertete das OLG die Tatsache, dass er alkoholisiert gewesen war, als "grobe Fahrlässigkeit". Der sogenannte "Anscheinsbeweis" (d.h. ein Rückschluss aus bewiesenen Tatsachen in anderen Fällen kann auf zu beweisende Tatsachen übertragen werden – typische Abläufe zum Beispiel) spricht dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich ist, wenn ein nüchterner Autofahrer unter denselben Umständen die Situation hätte meistern können. Das war laut dem OLG hier der Fall. Denn der Autofahrer hatte freie Sicht gehabt. Wäre er nüchtern gewesen, hätte er die Frau rechtzeitig wahrnehmen und abbremsen können.


Das Mitverschulden

Allerdings verblieb ein Mitverschulden von 25 % bei der Fußgängerin als Klägerin. Denn auch sie hätte den Autofahrer erkennen können, als sie auf die Straße trat. Sie bekam angesichts der Schwere der Verletzungen und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen.



Bickenbach, den 29.04.2024

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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