Das sog. „Wechselmodell“ erlangt zunehmend an Bedeutung im deutschen Familienrecht. Doch was beinhaltet dieses Modell genau?
Nach einer Trennung stellt sich zwischen den Beteiligten zwangsläufig die Frage nach der zukünftigen Betreuung und dem Aufenthalt der gemeinsamen Kinder. In der familienrechtlichen Praxis hat sich hierbei überwiegend das sogenannte Residenzmodell etabliert.
Dieses Modell sieht vor, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat, während der andere Elternteil das Recht erhält, den Umgang mit dem Kind in dem einvernehmlich vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Umfang auszuüben. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich gemäß den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB barunterhaltspflichtig und hat somit den Kindesunterhalt in Geldform zu leisten.
In der familienrechtlichen Praxis findet zunehmend auch das paritätische Wechselmodell Anwendung. Dieses Betreuungsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass beide Elternteile das gemeinsame Kind in etwa gleich langen, regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten abwechselnd betreuen. Das Kind hält sich somit annähernd hälftig bei jedem Elternteil auf, wodurch beide Elternteile in vergleichbarem Umfang an der Pflege, Erziehung und Alltagsgestaltung beteiligt sind. Auf diese Weise tragen beide Eltern die elterliche Verantwortung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht zu annähernd gleichen Teilen. Damit von einem echten Wechselmodell gesprochen werden kann, muss die Aufteilung 50/50 erfolgen. Eine Aufteilung von 55/45 würde dem sogenannten unechten Wechselmodell entsprechen. Wir wollen unseren Fokus jedoch vorliegend auf das echte Wechselmodell legen.
Wenn sich die Eltern über die zu praktizierende Betreuungsform uneinig sind, kann das Wechselmodell auf Antrag eines Elternteils auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Anordnung eines Wechselmodells erfordert im Regelfall insbesondere:
Das Gericht prüft vorliegend stets, welche Betreuungsform dem Kindeswohl am besten entspricht.
Im Falle des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich dabei nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Den daraus errechneten Bedarf des Kindes müssen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte, sprich einer zu berechnenden Quote, aufbringen.
In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass das Wechselmodell weder eine bevorzugte noch eine abzuweisende Betreuungsform darstellt. Es ist vielmehr Ausdruck der fortschreitenden Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf Pflege und Erziehung beider Elternteile (Art. 6 Abs. 2 GG). In rechtlicher Hinsicht fordert das Modell eine sorgfältige Abwägung zwischen Elternrechten, Kindeswohl und praktischer Durchführbarkeit. Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Wechselmodell eine dem Kindeswohl besonders dienliche Regelung darstellen, da es die Bindungen zu beiden Elternteilen fördert und eine gleichberechtigte Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ermöglicht.
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Bickenbach, den 13.11.2025

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte
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