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Das Nottestament: Voraussetzungen und gesetzliche Anforderungen

Ein Nottestament ist eine besondere Form des Testaments. Es kann in dringenden Notlagen errichtet werden, wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, ein reguläres Testament zu verfassen. Es kommt typischerweise in Situationen zum Einsatz, in denen der Erblasser in Lebensgefahr schwebt, etwa nach einem schweren Unfall oder bei einer akuten Krankheit. Die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit sind streng:

Ein Nottestament darf nur in außergewöhnlichen, dringenden Situationen errichtet werden. Der Erblasser muss sich in einer Lage befinden, in der er mit einem nahen Tod rechnen muss und nicht die Zeit hat, ein reguläres Testament zu erstellen, da ein/e Notar/in oder der/die Bürgermeister/in nicht erreichbar ist.

Das Nottestament verliert seine Gültigkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt. Diese Frist ist gehemmt, solange die Voraussetzungen (Todesgefahr, akute schwere Krankheit) noch vorliegen.

Beweisbelastet für die wirksame Errichtung des Nottestaments ist derjenige, der aus diesem Rechte herleitet.

Derjenige muss also nachweisen, dass

  • nahe Todesgefahr des Erblassers bestand,
  • ein Notar oder der Bürgermeister nicht erreichbar gewesen sind,
  • es eine entsprechende mündliche Erklärung des Erblassers gab,
  • den Vorschriften entsprechende Zeugen anwesend waren,
  • das Testament durch einen Zeugen niedergeschrieben und von allen Zeugen unterschrieben worden ist sowie
  • der Erblasser persönlich unterschrieben hat oder dieser schreibunfähig gewesen ist.


Konkreter Fall:

Das OLG München hat jüngst die Wirksamkeit eines sogenannten Dreizeugentestaments verneint.

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte den Beschwerdeführer mittels Nottestaments zum Alleinerben eingesetzt.

Bei feststehender Lebensgefahr hatte die Erblasserin das Testament am 13. März gegen 17 Uhr vor drei Zeugen errichtet. Das Testament wurde von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin selbst. Sie verstarb am 18. März.

Das Oberlandesgericht entschied, dass das Testament aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin unwirksam ist. Die eigenhändige Unterschrift gehöre zu den zwingenden Wirksamkeitsvoraussetzungen, sofern der Erblasser unterschriftsfähig ist. Die Unterschrift sei nur dann nicht erforderlich, wenn der Erblasser nicht habe schreiben können. In dem zu entscheidenden Fall sei die Erblasserin jedoch noch in der Lage gewesen, ihre Unterschrift zu leisten. Ferner sei auch die Nichterreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen.

Der Fall zeigt, dass selbst kleine formale Fehler zur Unwirksamkeit des Testaments führen können. Daher ist es ratsam, Vorsorge zu treffen, bevor eine derartigen Notsituation überhaupt eintritt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille auch tatsächlich Berücksichtigung findet.

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Bickenbach, den 15.01.2026

Mitgeteilt von
RAin Ann-Kristin Porth
Dingeldein • Rechtsanwälte

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