Seit dem 01.04.2024 erlaubt die Bundesregierung mit der Einführung des Cannabisgesetz die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene zu nichtmedizinischen Zwecken. Das von der Bundesregierung verfolgte Ziel mit der Einführung dieses Gesetzes ist die Eindämmung des Schwarzmarkts und die Kontrolle des Cannabiskonsum. Für den Konsumenten ist dies sicherlich eine erfreuliche Regelung. Welche Folgen diese Regelung für sie als Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer mit sich bringt und welche Reaktionsmöglichkeiten sie als Arbeitgeber oder Betriebsrat haben erklären wir ihnen wie folgt:
Zunächst erläutern wir die wesentlichen Inhalte des Cannabisgesetzes:
Auch wenn sich Cannabiskonsumenten über die Legalisierung freuen, bringt diese dennoch Nachteile mit sich. Denn Ziel der Bundesregierung ist die Kontrolle des Cannabiskonsums. Hierfür hat die Bundesregierung eine Datenbank etabliert, welche die Daten von allen Personen erfasst, die auf legaler Weise von Anbauvereinen Cannabis erwerben. Die Anbauvereine sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten fünf Jahre lang zu speichern und jederzeit auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde diese weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde ist sodann befugt, diese zwecks Strafverfolgungen und Ordnungswidrigkeiten, an andere Behörden weiterzuleiten. Die personenbezogenen Daten müssten von der jeweiligen Behörde spätestens nach zwei Jahren gelöscht werden.
Mit Blick auf die Legalisierung von Cannabis könnte man davon ausgehen, dass man zu jederzeit, auch am Arbeitsplatz, ohne Konsequenzen Cannabis konsumieren könnte. Doch Vorsicht: In vielen Arbeitsverträgen wird der Konsum sämtlicher Drogen während der Arbeitszeit verboten. Aber auch gesetzlich gilt: Als Arbeitnehmer schuldet man jedoch eine unbeeinträchtigte Arbeitsleitung. Sobald bei einem Arbeitnehmer Ausfallerscheinungen oder eine verminderte Arbeitsfähig ersichtlich sein, die auf ein Cannabis-Konsum zurückzuführen ist, rechtfertigt dies eine Abmahnung.
Sie als Arbeitgeber oder Betriebsrat sollten, um des Betriebsfriedenswillen, von vorneherein ihre Arbeitnehmer vorsorglich aufklären, welche Folgen der Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz mit sich bringt. Führen sie hierfür folgende Maßnahmen durch:
Konsumiert der Arbeitnehmer dennoch trotz ausdrücklichen Verbots, aber auch ohne ausdrücklichen Verbots Cannabis am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmer, den Cannabiskonsumenten nach Hause schicken, abmahnen und gegebenenfalls sogar sanktionieren.
Auch wenn der Cannabiskonsum in Maßen legalisiert wurde, empfiehlt es sich für sie als Konsument, dies lediglich in ihrer Freizeit zu genießen, um arbeitsrechtlichen Nachteile zu vermeiden.
Bickenbach, den 18.06.2024
Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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