ARTIKEL

Das wird teuer - neuer Bußgeldkatalog ab dem 09. November 2021

Die "Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung" (BKatV-Novelle) tritt am 9. November 2021 in Kraft. Aus Umweltschutzgründen und zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind erhebliche Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen:


Raser müssen tief in die Tasche greifen

Die BKatV-Novelle sieht für innerörtliche und außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen abschreckend erhöhte Geldbußen vor. Allerdings bleiben die bisherigen Fahrverbotsregelungen sowie die Bepunktung in der Flensburger Verkehrssünderkartei ("Fahreignungsregister") bestehen. "Es geht an die Brieftasche, aber nicht an den Führerschein", so der scheidende Bundesverkehrsminister Scheuer.


Rettungsgasse

Das Nichtbilden einer Rettungsgasse und die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse (z.B. durch Motorräder) wird jetzt rigoros geahndet: Es drohen Bußgelder zwischen 200,00 € und 320,00 € (bei Gefährdung usw.) sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist überdies die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen. Es wird sich zeigen, ob die Ahndung aufgrund von Anzeigen der Rettungskräfte erfolgt oder gar aufgrund der Anzeige anderer Verkehrsteilnehmer, was ein gewisses Denunziantentum zur Folge haben könnte.


Parken und Halten

  • Die BKatV-Novelle sieht wahrhaftig abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu immerhin 110,00 € fällig.
  • Bei intensiveren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn z.B. durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort; auch da dürfte Streit vorprogrammiert sein.
  • Darüber hinaus sind für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz Geldbußen von 55,00 € vorgesehen.
  • Auch für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird künftig eine Geldbuße von 55,00 € fällig.
  • Schließlich ist für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve eine Geldbuße von 35,00 € vorgesehen.
  • Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden ab dem 09.11.2021 bis zu 25,00 € fällig.


Sonstige Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge (hier soll nun die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr zum Tragen kommen) wird künftig bis zu 100,00 € Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte "Auto-Posing" soll geahndet werden: Die BKatV-Novelle sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100,00 € vor. Hier scheint die praktische Umsetzung problematisch; wenn jemand bei schlechtem Wetter lieber mit dem Auto als mit dem Rad in die Stadt zum einkaufen fährt, wird sich kaum "unnützes Fahren" vorwerfen lassen müssen.
  • Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.



Bickenbach, den 04.11.2021

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.