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Betriebsgefahr des Motorrades bei Kollision zwischen Helm und Fasan?

Verwirklicht sich die immanente Gefahr eines Kraftfahrzeuges, wenn ein fliegender Fasan den Sozius vom Motorrad wirft? Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg als Berufungsgericht am 24.09.2025 (Az.: 5 U 30/25) in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil zu entscheiden.


Der Fall

Der Kläger war als Sozius auf einem Motorrad unterwegs. Aus einer Kurve beschleunigte der Fahrer auf 130-140 km/h, als plötzlich ein Fasan die Straße überquerte. Dabei prallte der Vogel gegen den Helm des Sozius, dieser verlor den Halt und stürzte auf die Straße. Er erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie Frakturen an Kopf und Hals.


Die erstinstanzliche Entscheidung

Das Landgericht Osnabrück lehnte eine Haftung der beklagten Versicherung ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Es habe sich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden.


Die berufungsgerichtliche Entscheidung

Anders sah das nun das OLG auf die erfolgte Berufung. Der vom Kläger erlittene Schaden sei sehr wohl "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der klagende Sozius habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades schnell vorwärtsbewegt. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen worden war.


Fazit

Das OLG sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen - jedenfalls beim mitfahrenden Sozius - nicht anzunehmen.

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Bickenbach, den 19.11.2025

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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