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Begleiteter Umgang: Sicherheit für Kind und Elternteil

Der begleitete Umgang stellt ein besonders sensibel einzusetzendes, gleichwohl jedoch bedeutsames Instrument des deutschen Familienrechts dar.

Er kommt in Betracht, wenn der persönliche Kontakt zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind aufgrund bestehender Gefährdungsmomente oder erheblicher Konfliktlagen nicht ohne fachliche Unterstützung gewährleistet werden kann. Eine entsprechende Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls nicht ausreichen, da der begleitete Umgang einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht darstellt.


1. Rechtliche Grundlagen

Neben dem verfassungsrechtlichen Schutz des Elternrechts aus Art. 6 GG finden sich die maßgeblichen Regelungen zum Umgangsrecht insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die relevante Vorschrift für eine Einschränkung des Umgangsrechts findet sich in § 1684 Abs. 4 BGB. Danach ist das Familiengericht befugt, das Umgangsrecht einschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Anordnung eines begleiteten Umgangs führt dazu, dass die persönlichen Kontakte zwischen Elternteil und Kind ausschließlich im Beisein einer neutralen Fachkraft, meist einmal die Woche für 1-2 Stunden, stattfinden.

Der begleitete Umgang ist dabei regelmäßig als vorübergehende Maßnahme konzipiert und soll lediglich eine Übergangslösung darstellen. Er ist nicht als dauerhafte Form des Umgangs vorgesehen, sondern soll den Weg zu einem unbegleitetem Umgang ebnen, sobald dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.


2. Gründe für eine solche Anordnung

Bei der Anordnung eines begleiteten Umgangs stet stets die Frage im Vordergrund, welche Umgangsregelungen im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht.

Daher wird ein begleiteter Umgang insbesondere angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass ein direkter, unbegleiteter Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil mit Risiken oder Belastungen für das Kind verbunden wäre.

Typische Fallkonstellationen, in denen ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, sind etwa folgende:

a) Wiederanbahnung des Kontakts
Hat das Kind den umgangsberechtigten Elternteil über einen längeren Zeitraum nicht gesehen und ist eine frühere emotionale Bindung möglicherweise abgebrochen, kann eine behutsame und fachlich unterstütze Annäherung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Kind Unsicherheiten oder Ängste äußert.

b) Gewalt- oder Missbrauch
Liegen Hinweise auf körperliche oder psychische Gewalt oder ein begründeter Verdacht des Missbrauchs vor, ist der Umgang ausschließlich in einem geschützten Rahmen durchzuführen, um das Kind vor Gefährdungen zu bewahren.

c) Psychische Erkrankung oder Suchtproblematik
Bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen des umgangsberechtigten Elternteils kann dessen Fähigkeit, während des Umgangs angemessen für das Kind zu sorgen, zumindest phasenweise eingeschränkt sein. Ein begleiteter Umgang gewährleistet in solchen Fällen Schutz und Stabilität.

In allen Fällen hat das Familiengericht jedoch im Rahmen einer umfassenden Kindeswohlprüfung sorgfältig zu beurteilen, ob die Anordnung eines begleiteten Umgangs erforderlich und verhältnismäßig ist. Entscheidend ist stets de konkrete Situation des Kindes.


3. Fazit

Der begleitete Umgang dient dazu, belastete oder gefährdete Eltern-Kind-Beziehungen zu stabilisieren und eine behutsame Annäherung zwischen den Beteiligten zu unterstützen. Seine Anordnung unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung im konkreten Einzelfall.

Dabei ist hervorzuheben, dass der begleitete Umgang keine Sanktionsmaßnahme gegenüber dem umgangsberechtigen Elternteil darstellt. Er ist vielmehr als Schutzinstrument konzipiert und bietet die Chance, die Eltern-Kind-Beziehung unter sicheren Rahmenbedingungen aufzubauen oder wiederherzustellen.

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Bickenbach, den 17.11.2025

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte

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