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Eine Stadt darf das sogenannte "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

Diese Entscheidung wird eine bestimmte Klientel erfreuen und die Anwohner mit einem Kopfschütteln oder der geballten Faust in der Tasche auf der Strecke lassen:


Die gerichtliche Entscheidung

Die Landeshauptstadt Düsseldorf darf "Auto-Posern" ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten! Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von 5.000,00 € und mehr sind ausgeschlossen. Das hat die 6. Kammer des VG Düsseldorf mit einem aktuellen Urteil vom 01.09.2022 zum Az. 6 K 4721/21 entschieden und dabei der Klage eines 22-jährigen Autofahrers stattgegeben.


Der Sachverhalt

Die Stadt hatte dem Kläger vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel auf der innerstädtischen Heinrich-Heine-Allee losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses "Auto-Posen" im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres "Posen" drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000,00 € an.


Die Begründung des Gerichts

Das Gericht hat das Verbot aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Für ein derartiges Vorgehen gegen "Auto-Poser" steht der Stadt nach derzeit in ganz Deutschland geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht - u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - geregelt. Demnach kann das "Auto-Posen", das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80,00 bis 100,00 € geahndet werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das "Auto-Posen" derzeit nach Bundesrecht keine Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das "Auto-Posen" nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen, so das Verwaltungsgericht.


Fazit

Es wäre also am (Bundes-)Gesetzgeber, hier "nachzuschärfen".



Bickenbach, den 28.09.2022

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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