Jugendliche werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt, sollten sie bereits vor Eintritt ihrer Volljährigkeit einer Arbeitstätigkeit nachgehen.
Die Bestimmungen zum Arbeitsschutz für Minderjährige finden sich im JArbSchG
Gem. § 2 ist Jugendlicher, wer über 15 und unter 18 Jahre alt ist.
Gem. § 8 darf die maximale Arbeitszeit für Jugendliche höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen. Wenn die Zeit an anderen Tagen der gleichen Woche weniger gearbeitet wurde, dürfen 8 1/2 Stunden am Tag gearbeitet werden
Gem. § 11 muss die tägliche Ruhepause mindestens 30 Minuten bei täglicher Arbeitszeit zwischen 4 1/2 und 6 Stunden betragen und mindestens 60 Minuten Ruhepause bei täglicher Arbeitszeit über 6 Stunden.
Gem. § 14 darf nur zwischen 6 und 20 Uhr gearbeitet werden.
Gem. § 15 ff. Darf am Wochenende nicht gearbeitet werden.
Gem. § 19 II 1 Nr. 2 müssen 16-Jährigen mindestens 27 Tage Urlaub gewährt werden.
Bickenbach, den 01.08.2024

Mitgeteilt von
Rechtsreferendar Clemens Ernst
Dingeldein • Rechtsanwälte
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