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Arbeitszeiten für Jugendliche

Jugendliche werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt, sollten sie bereits vor Eintritt ihrer Volljährigkeit einer Arbeitstätigkeit nachgehen.

Die Bestimmungen zum Arbeitsschutz für Minderjährige finden sich im JArbSchG


Jugendlicher

Gem. § 2 ist Jugendlicher, wer über 15 und unter 18 Jahre alt ist.


Arbeitszeiten

Gem. § 8 darf die maximale Arbeitszeit für Jugendliche höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen. Wenn die Zeit an anderen Tagen der gleichen Woche weniger gearbeitet wurde, dürfen 8 1/2 Stunden am Tag gearbeitet werden


Ruhezeiten

Gem. § 11 muss die tägliche Ruhepause mindestens 30 Minuten bei täglicher Arbeitszeit zwischen 4 1/2 und 6 Stunden betragen und mindestens 60 Minuten Ruhepause bei täglicher Arbeitszeit über 6 Stunden.


weitere Besonderheiten

Gem. § 14 darf nur zwischen 6 und 20 Uhr gearbeitet werden.

Gem. § 15 ff. Darf am Wochenende nicht gearbeitet werden.

Gem. § 19 II 1 Nr. 2 müssen 16-Jährigen mindestens 27 Tage Urlaub gewährt werden.



Bickenbach, den 01.08.2024

Mitgeteilt von
Rechtsreferendar Clemens Ernst
Dingeldein • Rechtsanwälte

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