Viele Arbeitnehmer fühlen sich nach der Kündigung ihrer Arbeitsstelle völlig orientierungslos. Es fällt ihnen schwer zurück in die Arbeitswelt zu finden, weil sie die passende Arbeitsstelle nicht auf Anhieb finden können. Damit die Arbeitnehmer nicht völlig mittellos dastehen, gibt es den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Welche Voraussetzungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und welche Problematiken diese mit sich bringen, erläutern wir in diesem Artikel.
Das Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die bei Arbeitslosigkeit anstelle des Arbeitsentgelts den Lebensunterhalt sichern soll. Zunächst wird zwischen zwei Arten von Arbeitslosengeld unterschieden und zwar zwischen Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II, welches inzwischen Bürgergeld genannt wird.
Gemäß § 136 I SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie in den 30 Monate vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren. Die versicherungspflichtigen Zeiten werden in der Regel in Beschäftigungsverhältnisse zurückgelegt. Die Berechnung der Anwartschaftszeit ergibt sich aus der Summe aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosenmeldung.
Die Anwartschaftszeit kann bei befristeten Beschäftigungen auf 6 statt 12 versicherungspflichtigen Monaten gekürzt werden, mit der Voraussetzungen, dass die im 30-Monats-Zeitraum ausgeübten Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate einen bestimmten Wert nicht überschreitet.
Die Höhe ihres Arbeitslosengeld I entspricht grundsätzlich 60 % des Nettogehalts. Sofern Sie jedoch mindestens ein Kind haben, für das Sie Kindergeld erhalten, entspricht die Höhe Ihres Arbeitslosengeld I 67 % des Nettogehalts.
Die Anspruchsdauer hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Zeiten und von Ihrem Alter zur Zeit der Entstehung des Anspruchs. Arbeitslose die unter 50 Jahre alt sind, können höchstens 12 Monaten Arbeitslosengeld erhalten, sofern Sie zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Für Arbeitslose ab dem 50. Lebensjahr steigt die Anspruchsdauer in mehreren Schritten auf höchstens 24 Monaten an. Der Höchstanspruch gilt für Arbeitslose, ab dem 58. Lebensjahr. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie 48 Monate oder länger versicherungspflichtig waren.
Nicht nur ehemalige Arbeitnehmer haben ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sondern auch Juristen. Nach dem 2. Staatsexamen schafft es nicht jeder Jurist nach dem Referendariat in die Berufswelt. Sei es mangels der passenden Arbeitsstelle oder aber um den Kopf einfach frei zubekommen. Damit diese nicht völlig mittellos dastehen, haben sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Voraussetzung hierfür ist,
Auch Auszubildende haben ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt aber nur, wenn sie in den 24 Monaten vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vorher ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettogehalts. Grundsätzlich ist die Vergütung während der Ausbildung sehr niedrig, sodass sie auch zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen können.
Nach Ablauf der Anspruchshöchstdauer von Arbeitslosengeld I haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch Bürgergeld genannt. Bürgergeld erhält wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen.
Auch nicht erwerbsfähige können Bürgergeld erhalten, sofern sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Bickenbach, den 23.07.2024
Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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