Zum Ende eines jeden Jahres ist die Freude bei vielen Menschen groß, denn die besinnlichste und für manche schönste Zeit des Jahres steht bevor. Für viele Arbeitnehmer wird dieses Gefühl jedoch noch durch den Umstand verstärkt, dass zu dieser Zeit zahlreiche Arbeitgeber ein jährliches Weihnachtsgeld auszahlen. Hierbei handelt es sich um ein beliebtes Mittel in Unternehmen, um Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden und gleichzeitig Wertschätzung für die geleistete Arbeit ausdrücken zu können. Doch was genau ist das Weihnachtsgeld überhaupt und wer bekommt es?
Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Sondervergütung mit teilweisem Entgeltcharakter, die Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Entgelt zahlen. Grundsätzlich besteht jedoch für Arbeitnehmer kein Anspruch auf ein solches Weihnachtsgeld, denn an einer expliziten gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt es. Sofern demnach keine anderweitige rechtliche Grundlage existiert, besteht somit auch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Als Grundlage für die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes kommen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelungen in Betracht.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer unter Umständen auch aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Recht auf Weihnachtsgeld ableiten. Das bedeutet, dass bei freiwilliger Zahlung von Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber und der Aufstellung eigener Regelungen für die Verteilung alle vergleichbaren Arbeitnehmer gleich zu behandeln sind.
Ferner ist auch ein Weihnachtsgeldanspruch aus betrieblicher Übung denkbar, etwa wenn der Arbeitgeber dreimal in Folge Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne den Freiwilligkeitsvorbehalt diesbezüglich zu erklären. Freiwilligkeitsvorbehalt bedeutet hierbei, dass der Arbeitgeber erklärt haben muss, der Arbeitnehmer habe auf das Weihnachtsgeld keinen grundsätzlichen Anspruch, sondern die Leistung erfolge auf rein freiwilliger Basis.
Problematisch kann es im Rahmen der Auszahlung von Weihnachtsgeld jedoch sein, wenn eine Kündigung im Raum steht. Dann stellt sich oftmals die Frage, ob der betreffende Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.
In diesem Kontext werden vor allem die Stichtagsregelungen relevant, die Arbeitgeber häufig mit den Arbeitnehmern vereinbaren. Das bedeutet, dass das Weihnachtsgeld hiernach nur gewährt wird, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Stichtag besteht und zu diesem Zeitpunkt noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Sollte Gegenteiliges der Fall sein, besteht folglich auch kein Anspruch mehr auf das Weihnachtsgeld. Vor allem gibt es in diesem Zusammenhang auch keinen anteiligen Anspruch für die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern der Anspruch auf Weihnachtsgeld entfällt in Gänze. Zu beachten gilt es bei solchen Stichtagsregelungen jedoch, dass diese nur dann wirksam sind, wenn mit der Sonderzuwendung nicht zumindest auch die bereits geleistete Arbeit vergütet werden soll.
Unter Umständen können auch Rückzahlungsklauseln bezüglich des Weihnachtsgeldes vereinbart werden, etwa für den Fall, dass das Weihnachtsgeld an einen bestimmten Zweck geknüpft wurde. Allerdings muss dies jedoch ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sein.
Darüber hinaus kann auch in Bezug auf Arbeitnehmerinnen die Frage aufkommen, ob ihnen auch im Mutterschutz ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. Hierbei gilt, dass Arbeitnehmerinnen selbstverständlich auch im Mutterschutz weiterhin einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Im Zuge dessen darf das Weihnachtsgeld auch nicht für etwaige durch den Mutterschutz bedingte Fehlzeiten gekürzt werden. Vielmehr untersagt bereits das Diskriminierungsverbot, Mutterschutzzeiten bei der Gewährung von Weihnachtsgeld anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies ist im Übrigen ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Auch bei erkrankten Arbeitnehmern kann unter Umständen die Sorge aufkommen, ihnen würde hierdurch nun nur noch ein gekürztes oder gar kein Weihnachtsgeld mehr zustehen. Allerdings dürfen Kürzungen des Anspruchs auf Weihnachtsgeld bei Krankheit über einen längeren Zeitraum hinweg nur vorgenommen werden, wenn hierüber ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen wurde. Ferner ist im Zweifel auch in einer Phase der Arbeitsunfähigkeit selbst dann Weihnachtsgeld zu gewähren, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens nicht oder aufgrund des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist nicht mehr besteht und stattdessen Krankengeld bezogen wird. Auch arbeitsunfähig Erkrankte erhalten demnach grundsätzlich Weihnachtsgeld, sofern hierfür nicht etwas Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.
Zusammenfassend handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine Gratifikation der Arbeitgeber als Zeichen ihrer Anerkennung für die Arbeit und Treue der Arbeitnehmer. Allerdings besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch hierauf. Vielmehr muss sich das Weihnachtsgeld auf eine anderweitige rechtliche Grundlage stützen. Sofern jedoch eine Vereinbarung getroffen wurde und dem Arbeitnehmer hiernach doch ein grundsätzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht, so kann ihm dieses nicht ohne Weiteres unter Verweis auf Entgeltfortzahlung, Krankengeldbezug, Mutterschutz oder Kündigung verwehrt werden. Und auch im Falle einer Vereinbarung gilt: Die betrefflichen Klauseln sind aufgrund der ständig wechselnden höchstrichterlichen Rechtsprechungen extrem fehleranfällig.
Bickenbach, den 28.11.2024
Mitgeteilt von
WissMit Alisa Olf
Dingeldein • Rechtsanwälte
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.