Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat in einem Beschluss vom 24.04.2024, Az. 1 U 116/23, über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links auf einen Feldweg abbiegenden Traktorfahrer und einem überholenden Pkw-Fahrer entschieden: Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligte haften (hier Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Gunsten des Traktorfahrers).
Der klagende Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt (ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht). Er beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen und hatte er den Blinker links gesetzt. Von hinten nahte der Beklagte mit seinem Pkw heran. Auf der Strecke besteht ein Überholverbot (mit Ausnahme zum Überholen von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen). Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit dem überholenden Pkw, hierbei wurde der Traktor zerstört und der Kläger nicht unerheblich verletzt. Das Landgericht als Eingangsinstanz hatte noch die Verantwortlichkeit für den Unfall allein beim überholenden Pkw-Fahrer gesehen. Hiergegen wendete sich dieser.
Auf seine Berufung hin hat das OLG die Haftungsquote geändert: Der Traktorfahrer haftet für die Unfallfolgen zu 25 %, der Pkw-Fahrer zu 75 %. Die Verpflichtung der Beteiligten zum Ersatz der Unfallschäden hänge, so das OLG, insbesondere davon ab, inwieweit diese von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden seien. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen habe; ein Linksabbieger müsse sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich sei.
Der Pkw-Fahrer habe demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage überholt; diese für ihn unklare Lage ergebe sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertige die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers. Die Mitverantwortlichkeit des Traktorfahrers trete demgegenüber nicht zurück. Zwar kommt unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Hiervon sei für den Streitfall nicht auszugehen gewesen.
Bickenbach, den 10.10.2024
Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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